Inhaltsverzeichnis
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Die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung bildet regelmäßig den Schwerpunkt in einer Fallbearbeitung.
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Nach dem (in diesem Skript zugrundegelegten) dreistufigen Aufbau der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Gefahrenabwehrverfügung prüfen Sie unter dem Punkt „materielle Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrverfügung“ im ersten Schritt die Verfassungsmäßigkeit bzw. die Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage der Gefahrenabwehrverfügung. Die Verfassungsmäßigkeit einer formell gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (s. hierzu Skript „Staatsorganisationsrecht“) bzw. die Wirksamkeit einer nicht-formell gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (z.B. einer Gefahrenabwehrverordnung; hierzu unten Rn. 409 ff.) untersuchen Sie aber nur dann inzident, wenn der Sachverhalt Ihres Falls entsprechende Anhaltspunkte enthält; andernfalls genügt die kurze Feststellung, dass eine verfassungsgemäße bzw. wirksame Ermächtigungsgrundlage mangels entgegenstehender Hinweise im Sachverhalt vorliegt.
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Im zweiten Schritt untersuchen Sie das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (s.u. Rn. 109 ff.) und im dritten Schritt die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (s.u. Rn. 264 ff.).
Hinweis
Bei einem vierstufigen Aufbau der Rechtmäßigkeitsprüfung untersuchen Sie unter dem Prüfungspunkt „materielle Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrverfügung“ nur die Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage und das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage; die pflichtgemäße Ausübung von Ermessen prüfen Sie in einem eigenständigen Prüfungspunkt „Ermessen“.
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Die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit beginnen Sie mit einem einleitenden Obersatz, der z.B. in einer Anfechtungskonstellation wie folgt formuliert werden könnte: „Die Gefahrenabwehrverfügung der/des … (hier Behörde nennen, die die Verfügung erlassen hat) ist materiell rechtmäßig, wenn die Verfügung auf einer verfassungsgemäßen bzw. wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht, die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und das der Behörde eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt wurde.“
Hinweis
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit bzw. der Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage bleibt im Folgenden außer Betracht.