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Polizei- und Ordnungsrecht NRW - D. Materielle Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrverfügung

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Polizei- und Ordnungsrecht NRW

D. Materielle Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrverfügung

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Die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung bildet regelmäßig den Schwerpunkt in einer Fallbearbeitung.

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Nach dem (in diesem Skript zugrundegelegten) dreistufigen Aufbau der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Gefahrenabwehrverfügung prüfen Sie unter dem Punkt „materielle Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrverfügung“ im ersten Schritt die Verfassungsmäßigkeit bzw. die Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage der Gefahrenabwehrverfügung. Die Verfassungsmäßigkeit einer formell gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (s. hierzu Skript „Staatsorganisationsrecht“) bzw. die Wirksamkeit einer nicht-formell gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (z.B. einer Gefahrenabwehrverordnung; hierzu unten Rn. 421 ff.) untersuchen Sie aber nur dann inzident, wenn der Sachverhalt Ihres Falls entsprechende Anhaltspunkte enthält; andernfalls genügt die kurze Feststellung, dass eine verfassungsgemäße bzw. wirksame Ermächtigungsgrundlage mangels entgegenstehender Hinweise im Sachverhalt vorliegt.

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Im zweiten Schritt untersuchen Sie das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (s.u. Rn. 108 ff.) und im dritten Schritt die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (s.u. Rn. 276 ff.).

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Die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit beginnen Sie mit einem einleitenden Obersatz, der z.B. in einer Anfechtungskonstellation wie folgt formuliert werden könnte: „Die Gefahrenabwehrverfügung der/des … (hier Behörde nennen, die die Verfügung erlassen hat) ist materiell rechtmäßig, wenn und soweit die Verfügung auf einer verfassungsgemäßen bzw. wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht, die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und das der Behörde eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt wurde.“

Hinweis

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Die Frage der Verfassungsmäßigkeit bzw. der Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage bleibt im Folgenden außer Betracht.

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