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Polizei- und Ordnungsrecht NRW - Begriff der Störung

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Polizei- und Ordnungsrecht NRW

Begriff der Störung

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d) Exkurs: Begriff der Störung

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Einen Unterfall der polizei- und ordnungsrechtlichen Gefahr bildet die Störung.

Vgl. Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 91 f. Der Begriff der Störung wird wie folgt definiert:

Definition

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Störung

Eine Störung liegt vor, wenn das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verletzt ist und diese Verletzung fortdauert.

275

Bei einer Störung hat sich die Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne bereits realisiert. Um von der polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklausel erfasst zu werden, muss von der realisierten Gefahr eine in die Zukunft wirkende Gefährdung ausgehen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung zu § 8 Abs. 1 MEPolG (allgemeine Befugnisklausel), nach der zur Abwehr einer Gefahr in diesem Sinne auch die Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung gehört. Eine Störung sei nämlich unter dem Gesichtspunkt präventiven Handelns der Polizei nur dann relevant, wenn von ihr eine in die Zukunft wirkende Gefährdung ausgehe. Dann aber liege eine Gefahr vor, so dass die Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung nicht besonders erwähnt zu werden brauche.

Beispiel

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In Anlehnung an VG Arnsberg Urteil vom 8.3.2004 – 7 K 4920/02 – juris.In der T.-Straße darf nur auf einer Straßenseite geparkt werden. Verbotswidrig wurden mehrere Pkw auf der Straßenseite abgestellt, auf der das Parken verboten ist. Als F abends nach Hause kommt und keinen Parkplatz findet, stellt sie ihren Pkw in Kenntnis der Verkehrssituation auf der gegenüberliegenden Straßenseite ab, auf der das Parken erlaubt ist. Durch ihr Parken wird die Fahrbahn der Straße nicht unerheblich verengt. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder andere größere Fahrzeuge können die Straße nun nicht mehr passieren. – Obwohl F ihren Pkw nach der StVO nicht verbotswidrig abgestellt hat, hat sie dennoch eine Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht. Von dieser Störung geht eine in die Zukunft wirkende Gefährdung aus, die insbesondere darin besteht, dass Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr nicht durch die Straße fahren können. Daher kann F aufgefordert werden, ihren Pkw umzusetzen.

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