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Ist weder eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage noch eine polizei- bzw. ordnungsrechtliche Standardermächtigung einschlägig, untersuchen Sie in einem dritten Schritt, ob die Gefahrenabwehrverfügung auf die polizei- bzw. ordnungsrechtliche Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW bzw. § 14 Abs. 1 OBG gestützt werden kann. Die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel hat zwei Tatbestandsvoraussetzungen: Zum einen muss eine Gefahr vorliegen und zum anderen muss diese Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen. Mit den beiden zuletzt genannten unbestimmten und daher gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriffen
Vgl. Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 54. wollen wir uns im Folgenden zuerst und danach mit dem Gefahrenbegriff beschäftigten.