Inhaltsverzeichnis
1. Ausübung pflichtgemäßen Ermessens
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Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen einer polizei- und ordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage vor, hat die Polizei bzw. die Ordnungsverwaltung die Maßnahme regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen (vgl. § 3 Abs. 1 PolG NRW bzw. § 16 OBG). Die Polizei bzw. die Ordnungsverwaltung hat das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 VwVfG NRW). Die Einräumung von Ermessen entspricht dem im Polizei- und Ordnungsrecht prinzipiell geltenden sog. Opportunitätsprinzip, nach dem die Polizei bzw. die Ordnungsverwaltung Gefahrenabwehrmaßnahmen durchführen kann, hierzu aber grundsätzlich nicht verpflichtet ist.Vgl. Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 118. Der Sinn und Zweck der Einräumung von Ermessen liegen darin, dass die Polizei bzw. die Ordnungsverwaltung angesichts der vielfältigen Lebenssachverhalte selbst entscheiden kann, ob und ggf. wie sie im konkreten Einzelfall gefahrenabwehrrechtlich vorgeht.
Expertentipp
Gerichtlich nachprüfbar ist die Ausübung des Ermessens jedoch nur nach Maßgabe des § 114 VwGO.
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Expertentipp
Wiederholen Sie ggf. zunächst die Ermessensfehlerlehre im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“!
Aus § 40 VwVfG NRW ergeben sich indirekt drei mögliche Ermessensfehler, die die Polizei bzw. die Ordnungsverwaltung begehen kann (s. allgemein Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“): die Nichtausübung von Ermessen (sog. Ermessensnichtgebrauch), die Ausübung von Ermessen auf der Grundlage gesetzesfremder Zwecke (sog. Ermessensfehlgebrauch) und die Überschreitung des Ermessensgrenzen (sog. Ermessensüberschreitung).