Inhaltsverzeichnis
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Das Spiegelbild der zuvor dargestellten Kostenersatzansprüche der Polizei für polizeiliche Maßnahmen bilden die möglichen Ersatzansprüche, die der durch die Polizei in Anspruch genommene Betroffene haben kann. Es handelt sich dabei durchweg um Ausprägungen der staatshaftungsrechtlichen Institute. Als Grundsatz ist dabei festzuhalten, dass ein Betroffener nur dann einen Ersatzanspruch gegenüber dem Staat für die Inanspruchnahme durch die Polizei geltend machen kann, wenn es sich um eine rechtswidrige polizeiliche Maßnahme handelt. Demgegenüber ist die Staatshaftung in Form eines Ersatzanspruches für rechtmäßiges polizeiliches Handeln grundsätzlich ausgeschlossen, das sich gegen einen Störer richtet. Maßnahmen, die die Polizei rechtmäßig gegen einen Störer als Polizeipflichtigen gerichtet hat, führen gerade nicht zu einem Sonderopfer des Betroffenen. Vielmehr liegt es so, dass der Störer in die Schranken seines Rechts verwiesen wird.Kenntner Öffentliches Recht Baden-Württemberg, Rn. 123.
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Dies vorausgeschickt, kommt als zentrale – und prüfungsrelevante – Rechtsgrundlage für Entschädigungsansprüche vor allem § 100 PolG in Betracht. Die Vorschrift gilt direkt nur als Rechtsgrundlage für den in Anspruch genommenen Nichtstörer im Sinne von § 9 PolG. Danach kann, wer als Nichtstörer gemäß § 9 PolG von der Polizei in Anspruch genommen wird, eine angemessene Entschädigung verlangen. Bei der Anwendung der Vorschrift – insbesondere bei der Bemessung der Entschädigung und ihrer Angemessenheit – sind gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 und 3 PolG alle Umstände zu berücksichtigen. Es ist dabei auf Art und Vorhersehbarkeit des Schadens ebenso abzustellen wie darauf, ob der Geschädigte und sein Vermögen durch die polizeiliche Maßnahme etwa (auch) geschützt worden sind (vgl. § 100 Abs. 1 S. 2 PolG). Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Erhöhung des Schadens eingewirkt, so hängt der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die Polizei verursacht worden ist (vgl. § 100 Abs. 1 S. 3 PolG).
Hinweis
Die Voraussetzungen des sowie die Anforderungen an einen Entschädigungsanspruch des Nichtstörers nach § 100 PolG ergeben sich – wie gezeigt – bereits sehr detailliert aus dem Gesetz. Es erschließt sich somit alles Notwendige aus der Lektüre der Norm. Wichtig ist aber noch etwas anderes: Für den Entschädigungsanspruch sind nach § 103 PolG die ordentlichen Gerichte (vgl. § 13 GVG) – und nicht die Verwaltungsgerichte – zuständig. Es handelt sich dabei um eine abdrängende Sonderzuweisung, die Sie kennen müssen.
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Der Anwendungsbereich des § 100 PolG umfasst nach ganz h.M. nicht nur den Entschädigungsanspruch des betroffenen Nichtstörers, sondern schließt in analoger Anwendung auch die Entschädigungspflicht für die folgenden Konstellationen mit ein:
• Im Wege eines „Erst-recht-Schlusses“ gilt § 100 PolG entsprechend auch für die Fälle, in denen der Nichtstörer in rechtswidriger Weise in Anspruch genommen wurde.
• Der Anscheinsstörer kann einen Entschädigungsanspruch auf § 100 PolG analog stützen, sofern ihm die Verursachung des Anscheins einer Gefahr nicht zugerechnet werden kann.
• Gleiches wie für den Anscheinsstörer gilt auch für den Verdachtsstörer, wenn diesem die Umstände des Gefahrverdachts nicht zugerechnet werden können.
• Im Wege eines „Erst-recht-Schlusses“ gilt § 100 PolG entsprechend auch für die Fälle, in denen der Nichtstörer in rechtswidriger Weise in Anspruch genommen wurde.
• Der Anscheinsstörer kann einen Entschädigungsanspruch auf § 100 PolG analog stützen, sofern ihm die Verursachung des Anscheins einer Gefahr nicht zugerechnet werden kann.
• Gleiches wie für den Anscheinsstörer gilt auch für den Verdachtsstörer, wenn diesem die Umstände des Gefahrverdachts nicht zugerechnet werden können.
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Im Übrigen dürfte § 100 PolG analog auch dann zum Tragen kommen, wenn vollkommen Unbeteiligte (also solche Personen, die nicht als Nichtstörer nach § 9 PolG in Anspruch genommen wurden), sondern in anderer – etwa rein zufälliger – Weise durch das polizeiliche Handeln betroffen worden sind.