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Schließlich muss im fünften Schritt der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung untersucht werden, ob ein Verstoß gegen (sonstiges) höherrangiges Recht vorliegt. Polizeiverordnungen müssen im Einklang mit höherrangigem Bundesrecht (Art. 31 GG) und Landesrecht stehen. Maßstab sind zuvörderst die Grundrechte, die nach Art. 2 Abs. 1 LV auch Bestandteil des Landesverfassungsrechts sind, sowie die Staatszielbestimmungen.
Expertentipp
Stellt sich am Ende der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung heraus, dass die Polizeiverordnung materiell rechtswidrig ist, führt dies zur Nichtigkeit der Verordnung!