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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - 3. Pflichtgemäße Ermessensausübung

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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

3. Pflichtgemäße Ermessensausübung

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Dem Verordnungsgeber ist nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG Ermessen eingeräumt, das er pflichtgemäß ausüben muss. Dies folgt aus der Formulierung „(…) können (…) polizeiliche Gebote oder Verbote erlassen (…)“ in § 17 Abs. 1 PolG. Das Ermessen des Verordnungsgebers gliedert sich wiederum in die drei Ermessensbestandteile Entschließungsermessen, Handlungsermessen und Auswahlermessen.

 

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Das Entschließungsermessen betrifft das „Ob“ des Tätigwerdens durch den Verordnungsgeber. Dieser muss in ermessensfehlerfreier Weise entscheiden, ob er zur Abwehr abstrakter Gefahren eine Polizeiverordnung erlässt oder nicht. Auch insoweit steht dem Verordnungsgeber ein gewisser Spielraum zur Seite, der allerdings seine Grenze in etwaigen Ermessensfehlern findet (z.B. bei einem Ermessensfehlgebrauch dergestalt, dass das Entschließungsermessen nicht zur Abwehr einer Gefahr ausgeübt wird).

 

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Das Handlungsermessen ist auf das „Wie“ des Verordnungsgebers gerichtet. Hier kommt vor allem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Tragen. Die in der Polizeiverordnung vorgesehene Gebots- oder Verbotsregelung muss somit einem legitimen Zweck dienen, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich und überdies angemessen – d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne – sein. Regelt der Verordnungsgeber also etwas „Unverhältnismäßiges“ in der Polizeiverordnung, liegt insoweit ein Ermessensfehler vor.

 

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Außerdem ist der Verordnungsgeber verpflichtet, auch sein Auswahlermessen pflichtgemäß zu betätigen. Das Auswahlermessen betrifft die Frage, ob der Verordnungsgeber den bzw. die richtigen Polizeipflichtigen zur Gefahrenabwehr vorsieht, mit anderen Worten also die Frage, „gegen wen“ die in der Verordnung geregelten Gebote oder Verbote gerichtet sind. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 PolG, indem es dort lautet: „(…) an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind.“ Insoweit gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 6, 7 PolG über die Polizeipflichtigkeit, weshalb auf die obigen Ausführungen hierzu grundsätzlich verwiesen werden kann. Auch insoweit muss das verordnungsgeberische Ermessen pflichtgemäß ausgeübt werden, d.h. es dürfen auch insoweit keine Ermessensfehler unterlaufen. Ein Sonderproblem in diesem Zusammenhang ist die Inanspruchnahme von Nichtstörern im Rahmen eines in der Polizeiverordnung geregelten Gebots oder Verbots zur Abwehr einer abstrakten Gefahr. Dies ist nur in eng umrissenen Ausnahmefällen (z.B. in extremen Notlagen wie einem Katastrophenfall) zulässig, da in der der abstrakten Gefahr zugrunde liegenden Situation zu Lasten des Nichtstörers gerade nicht die allgemeine Lebenserfahrung dafür spricht, dass sich die Person des Nichtstörers oder eine diesem gehörende Sache zu einer konkreten Gefahr entwickeln könnte. Jedenfalls müssen in den eng zu bemessenden Ausnahmefällen die in der Verordnung zu regelnden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher restriktiv gefasst werden und sich auf das unbedingt Notwendige beschränken.

Beispiel

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Für den Katastrophenfall wird in einer Polizeiverordnung geregelt, dass auch Nichtverantwortliche zur Aufnahme Obdachloser unter konkret zu bestimmenden Voraussetzungen verpflichtet sind.Zu diesem Beispiel auch Schenke Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 627; Schroeder Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Rn. 449.

 

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