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Die Prüfung beginnt grundsätzlich mit dem Entschließungsermessen. Es ist auf das „Ob“ des Einschreitens gerichtet. Es geht also um die Frage, ob die Polizei einschreitet oder nicht. Es untersteht damit einer Opportunitätsentscheidung der Polizei, ob sie tätig wird oder eben nicht. Sie ist nur angehalten, diese Entscheidung ermessensfehlerfrei zu treffen.
Hinweis
Hier klicken zum AusklappenDer mit dem Ermessen verbundene Opportunitätsgrundsatz lässt sich auch einfach so zusammenfassen, dass die Polizei einen Handlungsspielraum auf der Rechtsfolgenseite hat, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gegeben sind. Darin unterscheidet sich das Opportunitätsprinzip vom Legalitätsprinzip, das etwa im Strafprozessrecht gilt, und welches eine Handlungspflicht vorsieht.
Das Entschließungsermessen kann sich freilich in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zu einer Handlungspflicht verdichten. In diesen Fällen einer sog. Ermessensreduzierung auf Null ist die Polizei dann trotz Bestehens einer Ermessensnorm ausnahmsweise zum Einschreiten verpflichtet.
Definition
Hier klicken zum AusklappenErmessensreduzierung auf Null bedeutet, dass trotz eingeräumten Ermessens jede andere Entscheidung als diejenige, einzuschreiten, rechtswidrig wäre.BVerwGE 76, 243 (246); vgl. auch Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, § 40 Rn. 18.
Von einer solchen Reduzierung des Ermessens ist etwa dann auszugehen, wenn schwere Gefahren für Leib oder Leben drohen oder ein erheblicher Vermögensschaden zu besorgen ist.Götz/Geis Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, § 11 Rn. 6. Nach der Rechtsprechung ist von einer Ermessensreduktion auf Null eher nur in Ausnahmefällen auszugehen, die den genannten Fallgruppen nahekommen.BVerwGE 76, 243 (246).