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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - II. Polizeipflichtigkeit

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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

II. Polizeipflichtigkeit

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Im Weiteren ist zu prüfen, ob die von der Polizei in Anspruch genommene Person polizeipflichtig ist. Anstelle des Begriffes des Polizeipflichtigen wird auch der Begriff des „Störers“ gebraucht. Polizeipflichtiger ist daher grundsätzlich, wer Störer ist.
Auch mit dem Begriff des „Störers“ kommen Sie im Regelfall in der Klausur aus. Allerdings ist es stets vorzugswürdig, allgemein von dem etwas weiteren Begriff des Polizeipflichtigen zu sprechen. Denn: Ausnahmsweise können auch Nichtstörer polizeipflichtig sein, d.h. gegen sie eine polizeiliche Maßnahme gerichtet werden. Indem Sie bereits die richtige Überschrift „Polizeipflichtigkeit“ in der Gliederung zu Ihrer Klausurbearbeitung wählen, setzen Sie in jedem Fall den zutreffenden Prüfungsmaßstab.

 

 

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In der Klausur ist also festzulegen, ob die Polizei bei ihrer Maßnahme – der Polizeiverfügung – gegen eine polizeirechtlich verantwortliche Person (also einen Polizeipflichtigen) vorgegangen ist. Hierzu ist es erforderlich, sich einen Überblick über die unterschiedlichen Polizeipflichtigen zu verschaffen und dann im Einzelfall eine fallbezogene Bewertung vorzunehmen. Es existieren nach Maßgabe des PolG folgende Grundformen der Polizeipflichtigkeit:

•     Handlungs– bzw. Verhaltensstörer (§ 6 PolG),

•     Zustandsstörer (§ 7 PolG),

•     Nichtstörer (§ 9 PolG).

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