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Wie jeder andere Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 LVwVfG auch muss auch eine Polizeiverfügung die Verfahrensanforderungen beachten, die an einen Verwaltungsakt zu stellen sind. Insoweit gilt – da es sich zumeist um Verwaltungsakte i.S.v. § 35 S. 1 LVwVfG (und allenfalls ausnahmsweise um Realakte) handelt – der Grundsatz des nichtförmlichen Verwaltungsverfahrens (§ 9 LVwVfG), so dass die §§ 9 ff. LVwVfG Anwendung finden. Sofern sich nicht ausnahmsweise – etwa aus den Befugnisnormen polizeilicher Standardmaßnahmen – besondere Verfahrenserfordernisse ergeben, sind also die allgemeinen Verfahrensvorschriften des LVwVfG einzuhalten.
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Besondere Bedeutung hat im Zusammenhang mit Eingriffen der Polizei insoweit vor allem die Anhörung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG. Nach dieser Vorschrift ist der Betroffene vor Erlass eines ihn belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich anzuhören. Unterbleibt die Anhörung, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der zur formellen Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen führt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es nach § 28 Abs. 2 LVwVfG Ausnahmen von der Anhörungspflicht gibt. Die Polizei darf etwa dann von der an sich gebotenen Anhörung absehen, wenn z.B. „Gefahr im Verzug“ gegeben ist, also besondere Eilbedürftigkeit des polizeilichen Handelns gegeben ist (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG). Im Übrigen bleibt immer noch die Möglichkeit einer Heilung der unterbliebenen Anhörung durch Nachholung bis zum Abschluss der ersten Instanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG).