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Im Prüfungsaufbau folgt nach der Herausarbeitung der im jeweiligen Fall einschlägigen („richtigen“) Ermächtigungsgrundlage die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Polizeiverfügung als Gefahrenabwehrverfügung. Da es sich zumeist um einen Verwaltungsakt (VA) im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG handelt, gelten dementsprechend die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, d.h. der §§ 9 ff. LVwVfG. Das bedeutet wiederum, dass das bekannte „dreischrittige“ Prüfungsschema „Zuständigkeit, Verfahren, Form“ gilt, welches bei jeder Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten auch außerhalb des allgemeinen Polizeirechts zugrunde zu legen ist. Es wird lediglich ergänzt durch die – allerdings bei Polizeiverfügungen gegenüber herkömmlichen Verwaltungsakten zumeist anders gelagerten – Problempunkte betreffend die Begründung und die Bekanntgabe der polizeilichen Verfügung (Prüfungsschema Rn. 64).
Hinweis
Im Regelfall stellen die polizeilichen Maßnahmen Verwaltungsakte dar, weshalb das o.g. Schema (Rn. 64) zugrunde zu legen ist. Sollte es einmal ausnahmsweise um einen Realakt gehen, darf Sie dies nicht verwirren. Da auch die Ermächtigung zu polizeilichem Realhandeln (häufiges Beispiel: die bereits erwähnten sog. „Gefährderanschreiben“Vgl. Hebeler NVwZ 2011, S. 1361 ff.) einer rechtlichen Grundlage bedarf, können (und müssen) Sie sich auch hierbei an dem vorgegebenen Schema orientieren. Lediglich prozessual wären dann diejenigen Klagen einschlägig, welche keinen Verwaltungsakt voraussetzen, also regelmäßig die allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage (§ 43 VwGO).