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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - 3. Die polizeirechtliche Generalklausel §§ 1 Abs. 1, 3 PolG)

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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

3. Die polizeirechtliche Generalklausel §§ 1 Abs. 1, 3 PolG)

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Die praktisch bedeutsamste Ermächtigungsnorm ist die sog. polizeiliche (bzw. polizeirechtliche) Generalklausel. Dies liegt vor allem darin begründet, dass die Generalklausel besonders flexibel und daher der Effektivität der Gefahrenabwehr besonders förderlich ist. Sie ist zwar gegenüber den spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen und auch den Standardmaßnahmen nach dem PolG nachrangig. In der Praxis spielt sie aber eine erhebliche Rolle zur Bewältigung unterschiedlichster Gefahrenabwehrkonstellationen. Entsprechend bedeutsam ist ihre Rolle in Polizeirechtsklausuren.

Hinweis

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Bei der weitaus größten Zahl an Polizeirechtsklausuren findet die zu prüfende Primärmaßnahme der Polizei ihre Ermächtigungsgrundlage in der Generalklausel. Insofern bedarf es gerade hierzu besonders fundierter Kenntnisse. Überdies bilden die Prüfungsstationen zu Fällen, die auf der Prüfung der Generalklausel beruhen, den typischen Aufbau einer Polizeirechtsklausur im Sinne des oben aufgezeigten Prüfungsschemas ab.

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Die polizeiliche Generalklausel dient dazu, der Polizei die Abwehr unspezifischer Gefahren flexibel zu ermöglichen. Ihre Rechtsgrundlage wird in einer Zusammenschau von Aufgabennorm und Befugnisnorm in § 1 Abs. 1 PolG und § 3 PolG gesehen. Die eigentliche Befugnis zum polizeilichen Handeln findet sich allerdings in § 3 PolG. Gemeinhin wird die Generalklausel aber zusammen mit der allgemeinen polizeilichen Aufgabenzuweisungsnorm des § 1 Abs. 1 PolG zitiert. Richtige Ermächtigungsgrundlage ist dann also immer: §§ 1 Abs. 1, 3 PolG.

 

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Nach der polizeilichen Generalklausel (§§ 1 Abs. 1, 3 PolG) ist ein Einschreiten der Polizei immer dann zulässig, wenn keine speziellere Eingriffsbefugnis im jeweiligen Fall zur Seite steht und wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung vorliegt. Die Gefahr (zum Begriff siehe näher unten Rn. 115 ff.) ist also immer auf die Schutzgüter entweder der öffentlichen Sicherheit oder (seltener) der öffentlichen Ordnung bezogen.

 

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