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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - A Überblick

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Im Mittelpunkt des polizeilichen Handelns steht die Polizeiverfügung als Gefahrenabwehrverfügung. Sie stellt einen Verwaltungsakt (VA) im Sinne von § 35 S. 1 LVwvfG auf dem Gebiet der Eingriffsverwaltung, zu der die Gefahrenabwehr geradezu als Kernmaterie zählt, dar.

Beispiel

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Der Polizeivollzugsbeamte weist einen Fußballfan, der sich vor dem Eingang zur gegnerischen Fankurve des Stadions aufhält, an, zu seinem eigenen Schutz diesen Bereich zu verlassen (sog. Platzverweis).

Die Ortspolizeibehörde veranlasst außerhalb von § 28 StrG den Grundstückseigentümer G, einen in den öffentlichen Straßenraum hineinragenden Ast seines morschen Baumes zu entfernen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu beeinträchtigen.

Expertentipp

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In der Klausur ist es meist entbehrlich, auf das Vorliegen der VA-Merkmale einzugehen. Zur Verdeutlichung: Eine Gefahrenabwehrverfügung stellt für gewöhnlich unproblematisch eine Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung dar (vgl. § 35 S. 1 LVwVfG). Nur dann, wenn eines oder ggf. mehrere VA-Merkmale problematisch sein könnten, wäre dies entsprechend anzusprechen und argumentativ zu bearbeiten.

 

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Aus der Qualifizierung als VA ergibt sich im Folgenden auch die notwendige Aufbaustruktur für die Prüfung, welche sich auch mit Blick auf die Polizeiverfügung weitgehend auf den bereits aus dem üblichen verwaltungsrechtlichen Aufbau der Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsakts ableiten lässt.

Hierzu gilt im Grundsatz das folgende Prüfungsschema:

 

Rechtmäßigkeit einer Polizeiverfügung nach allgemeinem Polizeirecht

 

I. Ermächtigungsgrundlage
                1. Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage
                2. Polizeirechtliche Standardermächtigung
                3. Polizeirechtliche Generalklausel

II. Formelle Rechtmäßigkeit der Polizeiverfügung
                1. Zuständigkeit
                    a) Sachlich
                    b) Örtlich
                2. Verfahren
                3. Form
                4. Begründung
                5. Bekanntgabe

III. Materielle Rechtmäßigkeit der Polizeiverfügung
                1. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
                2. Polizeipflichtigkeit
                3. Ermessen
                     a) Entschließungsermessen
                     b) Handlungsermessen
                         aa) Verhältnismäßigkeit
                         bb) Bestimmtheit
                      c) Auswahlermessen

 

Expertentipp

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Das dargestellte Schema versteht sich als Gerüst für die gutachtliche Bearbeitung und Lösung eines Polizeirechtsfalles. Es ist keineswegs stets in allen Punkten abzuarbeiten, sondern soll zu einer strukturierten und problemorientierten Gliederung anhalten. Von entscheidender Bedeutung ist die Vorstrukturierung, die Sie mit dem Obersatz festlegen. Eine Formulierung ist grundsätzlich etwa die folgende: „Die Verfügung der Polizei vom (Datum einfügen, sofern im Sachverhalt genannt) ist rechtmäßig, wenn sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht sowie formell und materiell rechtmäßig ist.“ Je nach Detailgenauigkeit des Sachverhalts sind dabei das Datum (s.o.) und ggf. auch die konkrete Erlassbehörde zu benennen.

 

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