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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - I Gefahrenabwehr

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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

I Gefahrenabwehr

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Primäre Aufgabe der Polizei ist die Gefahrenabwehr. Dies folgt bereits aus § 1 Abs. 1 S. 1 PolG. Danach hat die Polizei die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Gefahrenabwehr ist dabei auf konkrete Gefahren bezogen.Zeitler/Trurnit Polizeirecht für Baden-Württemberg, Rn. 74.

Definition

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Definition: Konkrete Gefahr

Unter einer konkreten Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehinderter Fortentwicklung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einer Beeinträchtigung der polizeilichen Schutzgüter – also der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung – führt.

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Regelmäßig wird die Polizei also durch konkrete Einzelmaßnahmen tätig, zu denen sie durch die Ermächtigungsgrundlagen des PolG ermächtigt wird. Allerdings bezieht die Verwaltungsvorschrift zum PolG (VwV PolG) zusätzlich auch noch die Gefahrenvorsorge und die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten mit in den Aufgabenbestand der Polizei in Baden-Württemberg ein. Daran wird freilich deutlich, dass die polizeiliche Tätigkeit präventives Handeln darstellt.

 

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Die Gefahrenvorsorge zählt traditionell zur Gefahrenabwehr und umfasst das Vorfeld polizeilicher Maßnahmen. Sie ist schon begrifflich darauf ausgerichtet, dass es gar nicht erst zur Entstehung einer Gefahr kommt.Zeitler/Trurnit Polizeirecht für Baden-Württemberg, Rn. 76.  

Beispiel

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Streifengang, Verkehrsregelungen, verkehrserzieherische Maßnahmen („Verkehrskasper“), Unfallstatistiken, allgemeine Hinweise und Warnungen.
Zur Verhütung von Straftaten wird die Polizei etwa tätig, wenn das polizeiliche Handeln darauf gerichtet ist, der Begehung bestimmter Straftaten vorzubeugen.

Beispiel

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Verhängung einer auf die Generalklausel gestützten Meldeauflage gegenüber Personen, die möglicherweise im Ausland Straftaten begehen könnten.

 

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Wenn die Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten tätig wird und es sich insoweit stets auch partiell um sog. Strafverfolgungsvorsorge handelt, ist dies mit Blick auf die bundesstaatliche Kompetenzverteilung nicht unproblematisch.Schenke Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 11 ff.; Zeitler/Trurnit Polizeirecht für Baden-Württemberg, Rn. 81. Solches Tätigwerden gehört, soweit es sich auf die Verfolgung möglicher späterer oder später bekannt gewordener Straftaten bezieht, zum repressiven Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden. In der polizeilichen Praxis sind die Übergänge insoweit aber mitunter fließend. Die Strafverfolgung unterfällt der Bundeskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Strafverfolgungsvorsorge ist daher regelmäßig zumindest als Annex zu dieser Kompetenz zu verstehen. Allerdings wird man differenzieren müssen, wenn eine Maßnahme, die der Strafverfolgungsvorsorge unterfällt, zugleich auch einen gefahrenabwehrrechtlichen Gehalt hat. Im Einzelfall kann nämlich polizeiliches Handeln sowohl der Strafverfolgungsvorsorge als auch der Gefahrenabwehr zuzuordnen sein.Schenke Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 11. In diesen Fällen ist auf die ZielrichtungSchenke Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 11. der Maßnahme sowie den SchwerpunktSchnekenburger BayVBl. 2001, 129 f.; a.A. Schenke Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 11. des Tätigwerdens abzustellen. Handelt es sich um Maßnahmen, die (auch) dazu dienen, dass drohende Strafrechtsverletzungen von vornherein und in einem Stadium verhindert werden sollen, in dem es noch nicht zu strafwürdigem Unrecht gekommen ist, handelt es sich noch um ein Tätigwerden der Polizei auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr. Es unterfällt der Gesetzgebungskompetenz des Art. 70 Abs. 1 GG der Länder für die Gefahrenabwehr und ist somit vom Polizeirecht des Landes Baden-Württemberg gedeckt.

Beispiel

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Identitätsfeststellung (§ 27 PolG) oder Videoüberwachung (§ 44 PolG) können sowohl der Gefahrenvorsorge (Landeszuständigkeit) als auch der Strafverfolgungsvorsorge (an sich eine Bundeszuständigkeit) unterfallen.

Hinweis

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Da der Bundesgesetzgeber die Strafverfolgungsvorsorge nur punktuell und nicht abschließend geregelt hat (etwa in § 81b Abs. 2 StPO mit Blick auf erkennungsdienstliche Maßnahmen), besteht überdies nach Art. 72 GG die Möglichkeit des Landesgesetzgebers, diese bundesrechtlichen „Lücken“ auszufüllen.

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Die Strafverfolgungsvorsorge ist abzugrenzen von der polizeilichen Aufgabe zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (siehe dazu näher unten Rn. 56). Allerdings ist es auch in Klausuren ein beliebtes Thema, z.B. eine Vorladung zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung als Kern der Aufgabenstellung zu wählen. Dann kommt es darauf an, zu erkennen, dass Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO trotz ihrer Verortung in der StPO präventiven Charakter haben und damit als polizeiliches Mittel im Rahmen der Strafverfolgungsvorsorge ausnahmsweise verwaltungsrechtlicher Natur sind (vgl. hierzu den Übungsfall Nr. 4).

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