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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - F Organisation und Aufbaustruktur der Polizei in Baden-Württemberg

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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

F Organisation und Aufbaustruktur der Polizei in Baden-Württemberg

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Nach der soeben dargestellten bundesstaatlichen Kompetenzordnung betreffend das allgemeine Polizeirecht und der daraus folgenden Zuständigkeit des Landes Baden-Württemberg für die Regelung der landeseigenen Polizeiorganisation gilt es, die Organisation und die Aufbaustruktur zu umreißen, wie sie sich aus dem PolG ergibt.

 

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 Zu unterscheiden ist zwischen

•     allgemeinen Polizeibehörden (§ 106 Abs. 1 PolG i.V.m. § 107 PolG),
•     besonderen Polizeibehörden (§ 106 Abs. 2 PolG),
•     anderen Stellen (§ 2 Abs. 1 PolG) und
•     dem Polizeivollzugsdienst (§ 115 PolG).

 

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Maßgeblich sind vor allem die allgemeinen Polizeibehörden. Diese ergeben sich aus § 106 Abs. 1 PolG i.V.m. § 107 Abs. 1 bis 4 PolG. Der Aufbau der allgemeinen Polizeibehörden in Baden-Württemberg ist dabei grundsätzlich vierstufig, bestehend aus den obersten Landespolizeibehörden (§§ 106 Abs. 1 Nr. 1, 107 Abs. 1 PolG), den Landespolizeibehörden (§§ 106 Abs. 1 Nr. 2, 107 Abs. 2 PolG), den Kreispolizeibehörden (§§ 106 Abs. 1 Nr. 3, 107 Abs. 3 PolG) und den Ortspolizeibehörden (§§ 106 Abs. 1 Nr. 4, 107 Abs. 4 S. 1 PolG).

Das nachfolgende Schaubild verdeutlicht noch einmal den vierstufigen Aufbau der Polizeiorganisation in Baden-Württemberg:
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Hinweis

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Lesen Sie einmal die im Text und im Schaubild genannten Vorschriften über die Polizeiorganisation in Baden-Württemberg im PolG durch. Sie werden feststellen, dass sich bereits aus dem Gesetz die obige Struktur klar herauslesen lässt. Wichtig dabei ist gerade mit Blick auf die Klausur, dass die in der Regel handelnde Polizeibehörde die Ortspolizeibehörde ist.

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Dabei gilt für den Zuständigkeitszuschnitt Folgendes:

Oberste Polizeibehörden sind die fachlich zuständigen Ministerien, d.h. es ist nicht nur (wenngleich grundsätzlich) das Innenministerium zuständig, sondern auch die übrigen Ministerien, sofern in seinem Geschäftsbereich Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrzunehmen sind. Als oberste Polizeibehörden nehmen sie die Aufsicht über die allgemeinen Polizeibehörden (§§ 108 ff. PolG) und den Polizeivollzugsdienst (§§ 117 ff. PolG) wahr.

 

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Landespolizeibehörden sind die Regierungspräsidien, wobei es nach § 11 Abs. 1 LVG vier Regierungspräsidien gibt (Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen). Ihnen ist es in ihrer Eigenschaft als Landespolizeibehörde zugewiesen, die allgemeinen polizeilichen Verwaltungsaufgaben (§ 13 LVG) sowie Dienst- und Fachaufsicht über die Kreis- und Ortspolizeibehörden (§§ 108, 109 PolG) wahrzunehmen. Sie nehmen überdies die Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst wahr, soweit dieser Aufgaben nach § 105 Abs. 2 oder Abs. 4 PolG wahrnimmt.

 

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Kreispolizeibehörden sind die unteren Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des LVG. Somit fällt diese Funktion in den Landkreisen den Landratsämtern (§ 15 Abs. 1 LVG), den Großen Kreisstädten (§§ 15, 19 LVG), den Verwaltungsgemeinschaften (§§ 15, 17, 19 LVG) und in den Stadtkreisen den Gemeinden („Bürgermeisterämtern“) zu. Für die Aufgabenzuständigkeit gilt § 18 LVG, d.h. es obliegen den Kreispolizeibehörden alle ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen staatlichen Verwaltungsaufgaben.

Hinweis

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Ob die Kreispolizeibehörden als staatliche oder kommunale Behörden tätig werden, hängt von ihrer Organisation ab. Dabei gilt der Grundsatz, dass staatliche Behörde nur das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde ist, die vom Landrat geleitet wird. Demgegenüber bleiben die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und die Verwaltungsgemeinschaften, wenn sie als Kreispolizeibehörden tätig werden, kommunale Behörden. Das hat rein kommunalrechtliche Gründe, die sich aus dem Normzusammenhang der §§ 15 ff. LVG erschließen und damit zusammenhängen, dass die Gemeinden auch dann kommunale Körperschaften bleiben, wenn sie an sich Aufgaben der Kreispolizeibehörden wahrnehmen. Das Stichwort lautet insoweit „monistische Konzeption des gemeindlichen Wirkungskreises“ (vgl. § 2 GemO). Die kreispolizeilichen Aufgaben stellen dann Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung dar, die vom Bürgermeister in gesetzlicher Zuständigkeit (§ 44 Abs. 3 S. 1 GemO) wahrgenommen werden. Ein Beispiel: Der Landeshauptstadt Stuttgart obliegen als Stadtkreis sämtliche Aufgaben der Landkreise und damit auch der Landratsämter als staatlicher unterer Verwaltungsbehörde. Soweit also die Landratsämter für den Katastrophenschutz als besondere Polizeiaufgabe zuständig sind, obliegt diese Aufgabe auch den – kreisfreien – Stadtkreisen – mit einem Unterschied: Sie werden nicht als staatliche untere Verwaltungsbehörde tätig, sondern bleiben auch insoweit kommunale Verwaltungsbehörde, die insoweit eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrnimmt.

 

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Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden, zu denen ungeachtet ihrer Zuständigkeit als Kreispolizeibehörden auch die Stadtkreise und Großen Kreisstädte zählen. Sie nehmen die ortspolizeilichen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 107 Abs. 4 S. 2 PolG i.V.m. § 2 Abs. 3 GemO). Innerhalb der Gemeinde obliegt die Organzuständigkeit dem Bürgermeister (§ 44 Abs. 3 S. 1 GemO).

 

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Unter die besonderen Polizeibehörden fallen nach § 106 Abs. 2 S. 1 PolG solche Verwaltungsbehörden, denen aufgrund spezieller Rechtsvorschriften polizeiliche Aufgaben zugewiesen sind. Ihre Zuständigkeit ist in Negativabgrenzung zu den allgemeinen Verwaltungsbehörden und den anderen Stellen nach § 2 Abs. 1 PolG (siehe sogleich Rn. 36) zu bestimmen.

Beispiel

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Eichämter, Gewerbeaufsichtsämter.

Hinweis

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Im Rahmen der Verwaltungsreform im Jahre 2004 sind in Baden-Württemberg allerdings nahezu alle besonderen Polizeibehörden in die allgemeinen Polizeibehörden überführt worden. Damit stellt sich die Abgrenzungsfrage nicht mehr bzw. kommt ihr trotz der fortbestehenden Regelung in § 106 Abs. 2 S. 1 PolG keine praktische Relevanz mehr zu.

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Die sog. anderen Stellen i.S.v. § 2 Abs. 1 PolG zählen hingegen nicht zu den Polizeibehörden. Es handelt sich um Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen, dabei allerdings institutionell-organisatorisch von der Polizei getrennt sind.Belz/Mußmann/Kahlert/Sander PolG, § 2 Rn. 4; Stephan/Deger PolG, § 2 Rn. 5.

Beispiel

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Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, Feuerwehren (§§ 1 Abs. 1 S. 2 FWG), Jugendämter (SGB VIII und JuSchG), Baurechtsbehörden (§ 46 LBO), Beliehene mit Aufgaben der Gefahrenabwehr (z.B. nach §§ 29 f. LJagdG).

Expertentipp

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An der evtl. fehlenden Zuständigkeit der Polizeibehörde wird es selten mangeln, wenn man bedenkt, dass zum Zwecke einer effektiven Gefahrenabwehr in § 2 Abs. 1 PolG eine sog. Notzuständigkeit der Polizeibehörden und des Polizeivollzugsdienstes (dazu sogleich Rn. 39) vorgesehen ist. Entsprechende Fallkonstellationen werden für den Fall der an sich gegebenen Zuständigkeit einer anderen Stelle dann meist darauf hinauslaufen, dass diese Notzuständigkeit der Polizei zu prüfen ist.

Expertentipp

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Lesen Sie hierzu § 2 Abs. 1 PolG einmal genau.

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Der wiederum der Polizei zuzuordnende Polizeivollzugsdienst ist in den § 115 ff. PolG geregelt. Nach § 115 Abs. 1, 2 PolG unterhält das Land Baden-Württemberg für den Polizeivollzugsdienst drei Polizeidienststellen (§ 115 Abs. 1 PolG) und zwei Polizeieinrichtungen. Die Polizeieinrichtungen – die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei – sind nicht in die polizeiliche Aufgabenerfüllung eingebunden, sondern dienen der Ausbildung des Polizeinachwuchses (Hochschule) bzw. der Ausstattung der Polizei (Präsidium Technik, Logistik, Service). Die dem Polizeivollzugsdienst zuzuordnenden Polizeidienststellen sind die folgenden Stellen: die regionalen Polizeipräsidien (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 PolG), das Polizeipräsidium Einsatz (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 PolG) und das Landeskriminalamt (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 PolG). Von Bedeutung sind vor allem die regionalen Polizeipräsidien sowie deren Dienstsitze und Dienstbezirke, die sich aus § 121 PolG ergeben. Sie haben die Regelzuständigkeit innerhalb des Polizeivollzugsdienstes, die der Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden nach § 111 Abs. 2 PolG innerhalb der allgemeinen Polizeibehörden entspricht.Belz/Mußmann/Kahlert/Sander PolG, § 70 Rn. 6. Erforderlich ist hierzu allerdings, dass eine Aufgabenzuweisung an den Polizeivollzugsdienst i.S.v. § 1 Abs. 2 PolG erfolgt ist.Belz/Mußmann/Kahlert/Sander PolG, § 70 Rn. 6.  
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Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdienstes werden nach Maßgabe von § 116 PolG vom Innenministerium als zuständigem Verordnungsgeber durch Rechtsverordnung bestimmt.Belz/Mußmann/Kahlert/Sander PolG, § 70 Rn. 2. Dies ist durch Erlass der DVO PolG geschehen.    

 

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Für die wichtige Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Polizeivollzugsdienst und Polizeibehörden ist zunächst § 104 PolG maßgeblich. Danach ist bestimmt, dass die Organisation der Polizei aus den Polizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst besteht. Mit Polizeibehörden sind nach der gegenwärtigen Verwaltungsorganisation die allgemeinen Polizeibehörden gemeint. Die Aufteilung der Zuständigkeiten ist nach Maßgabe des Polizeigesetzes unterschiedlich erfolgt. Nach § 105 Abs. 1 PolG gilt allerdings der Grundsatz, dass die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben grundsätzlich den Polizeibehörden obliegt, soweit „dieses Gesetz“ – m.a.W. also das PolG – nichts anderes bestimmt. Solche Abweichungen von der Regelzuständigkeit des § 105 Abs. 1 PolG ergeben sich entweder aus § 105 Abs. 2 bis 5 PolG oder aus ausdrücklichen Zuständigkeitsregelungen zugunsten des Polizeivollzugsdienstes.

Hinweis

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Ausschließliche Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdienstes sind etwa enthalten in § 43 Abs. 3 PolG, § 44 Abs. 1, 2, 5 PolG, §§ 49 bis 50 PolG, § 56 PolG, § 38 Abs. 2 S. 1 PolG, § 41 PolG, § 47 PolG sowie §§ 52, 53 PolG. Demgegenüber adressieren z.B. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG oder § 39 Abs. 1 PolG ausschließlich die Polizeibehörden.

Expertentipp

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Lesen Sie diese Vorschriften zum Zwecke der Zuständigkeitsabgrenzung einmal genau durch.

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Besondere Vorgaben für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen allgemeinen Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst gelten insbesondere nach Maßgabe von § 105 Abs. 2 bis 5 PolG. Insoweit gilt Folgendes:

•     Nach § 105 Abs. 2 PolG ist der Polizeivollzugsdienst auf eine Eilzuständigkeit beschränkt. Er ist nur dann zuständig, wenn und soweit ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Polizeibehörden nicht oder nicht rechtzeitig zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden können.

§ 105 Abs. 2 PolG meint das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“.Vgl. VGH Mannheim VBlBW 2005, 431 (435). Dies ist zumeist dann gegeben, wenn die regelmäßig zuständigen Ortspolizeibehörden (§ 111 Abs. 2 i.V.m. § 107 Abs. 4 PolG) z.B. am Wochenende oder nach Dienstschluss nicht mehr erreicht werden können.

•     § 105 Abs. 3 PolG enthält eine Parallelzuständigkeit von Polizeivollzugsdienst und allgemeinen Polizeibehörden. Das bedeutet, dass beide nebeneinander tätig werden dürfen und insbesondere der Polizeivollzugsdienst nicht das Merkmal des Erfordernisses sofortigen Tätigwerdens (wie in § 105 Abs. 2 PolG) erfüllen muss. Diese Parallelzuständigkeit bezieht sich auf bestimmte Einzelbefugnisse, etwa solche nach den §§ 27 bis 29, 30 Abs. 1, 33 bis 38 PolG, sowie zur Befragung und Datenerhebung.

•     Nach § 105 Abs. 4 PolG besteht überdies noch eine besondere Parallelzuständigkeit, die für den Polizeivollzugsdienst neben den Gesundheitsämtern als anderen Stellen i.S.v. § 2 Abs. 1 PolG gilt.

•     Die Vollzugshilfe ist schließlich nach § 105 Abs. 5 PolG ausschließlich dem Polizeivollzugsdienst überantwortet. Der Polizeivollzugsdienst wird auf behördliche oder gerichtliche Anforderung hin tätig.

Expertentipp

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Im Rahmen der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen allgemeinen Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst wird es in der Klausur zumeist auf die Zuständigkeit der Polizeibehörden hinauslaufen. Daher ist es wichtig zu verinnerlichen, dass es außerhalb der genannten Fälle des § 105 Abs. 2 bis 5 PolG für Maßnahmen der Polizei nach dem PolG dann bei der Zuständigkeit nach § 105 Abs. 1 PolG bleibt.

 

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