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Schließlich existiert noch ein formeller Polizeibegriff. Er steht dem materiellen Polizeibegriff gleichsam gegenüber.Zeitler/Trurnit Polizeirecht für Baden-Württemberg, Rn. 7. Er knüpft an den institutionellen Polizeibegriff an und umfasst alle diejenigen Aufgaben, die der Polizei organisatorisch (d.h. im Sinne des institutionellen Polizeibegriffs) übertragen sind. Es zählen in diesem Sinne also nicht nur die Aufgaben der Gefahrenabwehr, sondern auch alle übrigen Aufgaben zur Polizei. Dazu gehören insbesondere die Aufgaben der Verfolgung von Straftaten und von Ordnungswidrigkeiten. Es kommt nach dem formellen Polizeibegriff somit auf ein Verständnis an, das die Summe aller Tätigkeiten erfasst, für die Polizeibehörden und Polizeidienststellen zuständig sind.Zeitler/Trurnit Polizeirecht für Baden-Württemberg, Rn. 7. Deutlich wird der formelle Polizeibegriff etwa an § 1 Abs. 2 PolG, wonach die Polizei neben der Gefahrenabwehr außerdem die ihr nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen hat (etwa die Erforschung von Straftaten nach § 163 Abs. 1 S. 1 StPO).
Hinweis
Auch wenn die Unterscheidung der einzelnen Polizeibegriffe keine besondere Klausurrelevanz hat (s.o.), sollten folgende grundlegende Unterscheidungen gleichwohl geläufig sein: Während der institutionelle Polizeibegriff organisationsbezogen ist, ist der materielle Polizeibegriff inhaltsbezogen und auf die Gefahrenabwehr bezogen und der formelle Polizeibegriff zuständigkeitsbezogen. Im Ergebnis kommt es freilich am Ehesten auf den institutionellen Polizeibegriff an, der daher hier auch vorangestellt ist.