Inhaltsverzeichnis
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Welcher Methode sich der Rechtsanwender zur Ermittlung des Bedeutungsinhalts des Gesetzes bzw. der darin enthaltenen Begriffe zu bedienen hat, ist gesetzlich nicht geregelt („fehlendes Methodengesetz“
Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 704.);Schwacke, Methodik, S. 88; Vogel, Methodik, S. 5. namentlich die §§ 133, 157 BGB betreffen nur die Auslegung von Willenserklärungen bzw. Verträgen. Auch das Grundgesetz schreibt eine bestimmte Auslegungsmethode nicht vor.BVerfGE 88, 145 (166 f.). Vgl. auch Hassemer, in: Kaufmann/Hassemer/Neumann, Einführung in die Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart, 8. Auflage 2011, S. 263 m.w.N. Dass die Auslegung gleichwohl nicht dem Gutdünken des jeweiligen Auslegers, d.h. dem willkürlichen Meinen bzw. subjektiven „Für-Richtig-Halten“ seitens des einzelnen Richters, Verwaltungsbeamten etc. überlassen ist (juristisches Denken hat „leidenschaftslos, unparteilich, unbefangen und vorurteilsfrei“ zu seinSo die von Muthorst, Grundlagen, § 4 Rn. 6 referierte Ansicht von Wurzel, Das juristische Denken, 1904. ), sondern dieser sich hierfür bestimmter objektiver Kriterien zu bedienen hat („es gibt keine ,Freiheit der Methodenwahl‘“Rüthers, JuS 2011, S. 865 (868) m.w.N. auch zur a.A.), ist ein Gebot des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips, welches unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht nur ein vorhersehbares, sondern auch ein rational nachvollziehbares und damit kontrollierbares Auslegungsergebnis fordert („Methodenfehler sind […] Rechtsfehler“Vogel, Methodik, S. 4. Vgl. auch ders., a.a.O., S. 6: „Methodenverfall führt regelmäßig zu Rechtsfehlern“., vgl. § 546 ZPO, § 337 Abs. 2 StPO).Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 6, 9, 133, 138 m.w.N.; Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 140; Sauer, in: Krüper, Grundlagen des Rechts, § 9 Rn. 12; Schwacke, Methodik, S. 88; Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 212 unter Hinweis auf BVerfGE 82, 30 (38 f.); Vogel, Methodik, S. 1 f., 4: „Das Recht selbst bestimmt die Methode des Umgangs mit sich“; deren Regeln sind mithin Metaregeln (von griech. „meta“ = „über“), siehe Beaucamp/Treder, a.a.O., Rn. 3 m.w.N. Siehe auch Rn. 122. (Auch) Insoweit handelt es sich bei der Jurisprudenz mithin um einen „nach Inhalt und Form […] ernsthafte[n] planmäßige[n] Versuch zur Ermittlung der Wahrheit“So die Definition des Begriffs „Wissenschaft“ (i.S.v. Art. 5 Abs. 3 GG) in BVerfGE 35, 79 (112). – und damit um „Wissenschaft“.Näher Muthorst, Grundlagen, § 2; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 280 ff. Das Instrument hierzu, d.h. zur Erlangung „richtiger“ (i.S.v. juristisch vertretbarer, freilich nicht notwendig auch eindeutiger) Entscheidungen, ist die Methodenlehre.Vgl. Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 1, 133; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 309 f.; Schwacke, Methodik, S. 2; Vogel, Methodik, S. 8 f. mit dem Hinweis, dass Methode nicht zugleich materielle Gerechtigkeit gewährleistet (a.A. Schwintowski, Methodenlehre, 2005, S. 12, 16); Zippelius, Methodenlehre, S. 1. Siehe auch Rn. 11, 222. Der Begriff „Methode“ lässt sich zurückführen auf „méthodos“ (griech. = „planmäßiges Verfahren zum Gewinnen von Erkenntnissen“), siehe Bitter/Rauhut, JuS 2009, S. 289. Den danach anerkannten Auslegungskriterien („Regeln der Kunst“Zippelius, Methodenlehre, S. 67., leges artis der Rechtswissenschaft) kommt letztlich sogar Verfassungsrang zu, steht eine (Gerichts-)Entscheidung, die den methodisch vorgegebenen Korridor des rechtlich Vertretbaren verlässt, doch nicht mehr mit „Gesetz und Recht“ i.S.v. Art. 20 Abs. 3 GG in Einklang.BVerfGE 113, 88 (104); Sauer, in: Krüper, Grundlagen des Rechts, § 9 Rn. 12 f., 18. Bitter/Rauhut, JuS 2009, S. 289 (290) weisen darüber hinaus auf das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) hin. Siehe auch Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 658 ff. m.w.N.135
Expertentipp
Wenngleich richtigerweise jeder Rechtssatz auslegungsbedürftig ist,
Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 142, 731. Siehe auch Rn. 125. so wäre es im Rahmen der Fallbearbeitung dennoch verfehlt, sich die Bedeutung jedes einzelnen hierfür jeweils relevanten gesetzlichen Merkmals anhand der juristischen Auslegungsmethoden von Grund auf neu zu erschließen. Denn auch wenn für dieses keine Legaldefinition (Rn. 101 ff.) vorhanden sein sollte, so haben Rechtsprechung und Lehre doch zahlreiche „Standarddefinitionen“ entwickelt. Diese „Auslegungsvorschläge“ sind bei der Falllösung regelmäßig ohne Weiteres zugrunde zu legen (und demgemäß zuvor auswendig zu lernen).Zum Ganzen siehe Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 28. Vgl. auch Schwacke, Methodik, S. 49, 90. Demgegenüber ist eine eigenständige Erarbeitung des Bedeutungsinhalts der vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe unter Zugrundelegung der juristischen Auslegungskriterien (Rn. 136 ff.) namentlich dann angezeigt, wenn hierzu noch keine (gefestigte) Rechtsprechung und Lehrmeinung existiert (z.B. weil es sich um ein neues Gesetz handelt) oder aber wenn es gilt, bestehende Interpretationen kritisch zu hinterfragen.Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 4 f.; Vogel, Methodik, S. 7. Zusammenfassend gilt also:Zum Folgenden vgl. auch Wank, Auslegung, S. 14, 35, 37 a.E., 46.1. | Ist in Bezug auf den jeweils in Frage stehenden Gesetzesbegriff (den zu definierenden Ausdruck, sog. definiendum; z.B. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB: „unverzüglich“) eine Legaldefinition vorhanden (z.B. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB: „ohne schuldhaftes Zögern“), so ist der Rechtsanwender an das durch diese festgelegte Begriffsverständnis (den definierenden Ausdruck, sog. definiens) zwingend gebunden. Eine hiervon abweichende Interpretation (z.B. „unverzüglich“ = „sofort“) wäre unzulässig („Auslegungsverbot“ Vogel, Methodik, S. 75 f. Vgl. auch Schwacke, Methodik, S. 31, 83.).Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 202; Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 212. Erweist sich die Legaldefinition allerdings ihrerseits als unklar, so ist sie selbst auszulegen (z.B. „ohne schuldhaftes Zögern“ = „wenn das Zuwarten […] durch die Umstände des Falles geboten ist“, was bei einem Abwarten von zwei Wochen grundsätzlich nicht mehr zu bejahen istArmbrüster, in: MüKo, BGB, 6. Auflage 2012, § 121 Rn. 7 m.w.N.).Zum Ganzen siehe Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 27 a.E.; Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 41 ff. |
2. | Hat, wie häufig der Fall, der Gesetzgeber den von ihm verwendeten Begriff nicht definiert, wird dieser aber von Rechtsprechung und Lehre ständig in einem bestimmten Sinn verstanden, so ist diese gefestigte Auslegung („Standarddefinition“) anzuwenden. Vgl. auch Art. 1 Abs. 3 schweiz. ZGB, wonach das Gericht „bewährter Lehre und Überlieferung“ zu folgen hat. |
3. | Existiert weder eine Legaldefinition noch eine (überzeugende) gefestigte Auslegung, so ist eine eigenständige Gesetzesauslegung durch den Fallbearbeiter anhand der nachfolgend dargestellten juristischen Auslegungskriterien erforderlich. |
Achtung: Das „Autoritätsargument“, nämlich dass es sich bei einer bestimmten Gesetzesinterpretation um die in Rechtsprechung und Lehre „herrschende Meinung“ (h.M.)
Wer insofern überhaupt „Autorität“ hat und was die jeweils herrschende Meinung ist, ist weniger durch Zählen als vielmehr durch Gewichten der Bedeutung der einschlägigen Stellungnahmen zu ermitteln, siehe Vogel, Methodik, S. 107 f. m.w.N. handelt (s.o. „2.“), darf nicht mit den nachfolgend dargestellten juristischen Sachargumenten verwechselt werden.Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 49; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 301, 320. „Sich auf Autoritäten zu berufen (‚argumentum ab auctoritate‘) ist kein eigentliches juristisches Argument.“Vogel, Methodik, S. 106. Vgl. auch Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 73, 75. Vielmehr bemisst sich die Überzeugungskraft jeder zu einer Rechtsfrage vertretenen Auffassung umgekehrt gerade danach, inwiefern diese sich auf die anerkannten juristischen Auslegungskriterien zu stützen vermag.Schmalz, Methodenlehre, Rn. 328. Siehe auch ders., a.a.O., Rn. 62: Die h.M. ist keine Rechtsnorm. Für die Praxis, aber auch die Klausur, wird gleichwohl empfohlen, pragmatisch zu verfahren und regelmäßig die h.M. zugrunde zu legen, d.h. die Auslegungskriterien – ergebnisorientiert – derart anzuwenden, dass sie zum betreffenden Auslegungsresultat (der h.M.) führen; denjenigen, der einer hiervon abweichenden (Minder-)Meinung (M.M.) folgt, treffe die weitergehende Argumentationslast.Zum Ganzen siehe Schmalz, Methodenlehre, Rn. 62, 324, 328 mit Hinweis (Rn. 325 f.) auf die „Eisenbahn“-Entscheidung in RGZ 1, 247 zur kritischen Hinterfragung mancher „herrschender Meinung“, die von Interessengruppen geprägt ist („Meinung der Herrschenden“, Vogel, Methodik S. 106). Hierzu siehe auch Rn. 200. Demgegenüber siehe freilich Rn. 134, 224 zur Wissenschaftlichkeit. Ist die Auslegung eines Begriffs in Rechtsprechung und Lehre umstritten, so kann in der juristischen Ausbildung jede „vertretbare“ Meinung (Rn. 223) zugrunde gelegt werden. In der Praxis hingegen wird der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung gefolgt.Zum Ganzen siehe Wank, Auslegung, S. 36, 46. Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie, Rn. 92 empfehlen eine klausurtaktische Vorgehensweise: Im Zweifel sei derjenigen Lösung zu folgen, „mit der sich der Sachverhalt rechtlich ausschöpfen lässt. Eine noch so ,vertretbare‘ Ansicht, die nur Stoff für 1/2 Seite bietet, wird wenig Gegenliebe finden“. Siehe auch Rn. 20.