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Juristische Methodenlehre - B. Gesetzesauslegung

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Juristische Methodenlehre

B. Gesetzesauslegung

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Ist der vollständige Rechtssatz hiernach ermittelt, so ist nunmehr die Bedeutung seiner einzelnen Merkmale zu bestimmen (definieren), da ohne Klarheit hierüber nicht entschieden werden kann, ob der konkrete Sachverhalt (z.B. Geschäftsräume) den abstrakten Vorgaben des Gesetzes unterfällt (z.B. Art. 13 Abs. 1 GG: Schutz der „Wohnung“).

Vgl. Bitter/Rauhut, JuS 2009, S. 289 (292); Vogel, Methodik, S. 112 f.; Wank, Auslegung, S. 26; Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 62 m.w.N. Das ist das Ziel (Ergebnis) der Auslegung,Vgl. Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 1; Vogel, Methodik, S. 113; Wank, Auslegung, S. 27; Zippelius, Methodenlehre, S. 40. deren Gegenstand in der überwiegend kodifizierten bundesdeutschen Rechtsordnung das geschriebene GesetzesrechtGenauer: Die einzelnen in ihm enthaltenen („problematischen“; vgl. Rn. 127, 148) Begriffe, siehe Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 730a. Vgl. auch Rn. 10. bildet und die sich als Mittel der juristischen Auslegungskriterien bedient.Vgl. Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 3; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 697, 725. „Die Sinnermittlung von Texten ist eine allgemeine Aufgabe und Arbeitsmethode der Geisteswissenschaft (Hermeneutik)“, Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 5. Auflage 2011, Rn. 177 (Hervorhebung d.d. Verf.).

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Dass dieses Unterfangen mitunter Schwierigkeiten bereitet, liegt zum einen darin begründet, dass Normen aus sprachlichen Sätzen bestehen, sprachliche Verständigung aber ein vielschichtiger und nicht selten ungenauer Vorgang ist.

Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 12; Schwacke, Methodik, S. 45; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 154, 164, 166. So kann – abhängig vom individuellen Vorverständnis („Vorstellungshorizont“) – der Autor eines Textes mit den darin verwendeten Wörtern (z.B. § 833 S. 2 BGB: „Haustier“) womöglich einen ganz anderen Vorstellungsinhalt verbinden (z.B. von Natur aus zahme Tiere wie etwa Rinder) als der Adressat (z.B. gezähmte Tiere wie etwa Rehe).Muthorst, Grundlagen, § 4 Rn. 18; Schwacke, Methodik, S. 149 f.; Zippelius, Methodenlehre, S. 16 f., 38. Zur Gefahr des „hermeneutischen Zirkels“ („man muss […] schon verstanden haben, was man erst verstehen will“, Muthorst, Grundlagen, § 4 Rn. 18) siehe etwa Sauer, in: Krüper, Grundlagen des Rechts, § 9 Rn. 15 m.w.N., der insoweit § 164 Abs. 2 BGB als Beispiel benennt: „Kann das verstehen, wer mit dem Zivilrecht und der Stellvertretung nicht bereits vertraut ist?“. Insoweit geht es in der Rechtswissenschaft letztlich um die Lösung desselben Problems, vor dem auch die anderen Textwissenschaften stehen, nämlich die „Übersetzung“ der Zeichen (Wörter) aus der Sprachwelt des Autors in diejenige des Adressaten:Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 12 a.E.; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 155, 156. Ebenso wie beispielsweise in der Literaturwissenschaft die Figur des „Eulenspiegel“ von einigen schlicht als fröhlicher Spaßvogel aufgefasst wird, andere in ihr hingegen einen sozialkritischen Aufwiegler sehen,Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 157 m.w.N. auch zu weiteren Deutungen. so sind auch die im Gesetz anzutreffenden Begriffe nicht selten i.d.S. mehrdeutig, dass sie einen gewissen „Bedeutungsspielraum“ aufweisen.Zippelius, Methodenlehre, S. 16. Dies trifft v.a. auf die vom Gesetzgeber aus Gründen der Flexibilität bewusst unbestimmt formulierten Rechtsbegriffe zu (z.B. § 826 BGB: „gute Sitten“).Schwacke, Methodik, S. 47 ff. Siehe auch Rn. 196, 235.

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Doch auch im Übrigen wird das Verständnis von Gesetzestexten zum anderen dadurch erschwert, dass diese häufig von einem recht hohen Abstraktionsniveau gekennzeichnet sind.

Vgl. Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 136. Eine kasuistische Gesetzgebungstechnik (vgl. z.B. §§ 308 f. BGB) ist dagegen die Ausnahme, siehe Schwacke, Methodik, S. 5, 46. Um die schier unendliche Zahl vielgestaltiger Lebensvorgänge zu erfassen, müssen die „nur“ endlich vielen Rechtsvorschriften notgedrungen allgemein formuliert sein.Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 185; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 164; Schwacke, Methodik, S. 1 f., 47. Siehe ferner Zippelius, Methodenlehre, S. 8, der auf den insoweit bestehenden Widerspruch zwischen Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit hinweist. Würde sich der Gesetzgeber hingegen darauf beschränken, ausschließlich deskriptive Tatbestandsmerkmale zu verwenden, die unmittelbar in ihrer Bedeutung für jedermann erschließbar sind (Rn. 92; z.B. in § 242 Abs. 1 StGB statt „fremde bewegliche Sache“ eine Aufzählung aller Tatobjekte wie „Computer, Geldscheine, Telefone“ etc.), so bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch – und damit letztlich impraktikabel und lückenhaft – würden sowie dem Wandel der Lebensverhältnisse oder den Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten. Insbesondere die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln (Rn. 93; z.B. § 242 BGB: Pflicht zur Leistungsbewirkung nach „Treu und Glauben“) wird daher weder durch das allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot noch durch dessen besonders strikte Ausprägung im strafrechtlichen Bereich (Art. 103 Abs. 2 GG) verfassungsrechtlich von vornherein ausgeschlossen.Zum Ganzen siehe BVerfGE 126, 170 (195 f.) m.w.N.; Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 137; Schwacke, Methodik, S. 5, 46, 49, 80, 103. Siehe auch Rn. 132, 235. Vielmehr hat der Gesetzgeber Rechtsvorschriften (nur) so genau zu fassen, „wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.“BVerfGE 126, 170 (195). Zur je nach Auslegungsziel (objektive bzw. subjektive Theorie; Rn. 128) unterschiedlichen Handhabung des Bestimmtheitsgrundsatzes siehe Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 823b. Solange sich der genaue Inhalt einer Vorschrift mit Hilfe der anerkannten juristischen Auslegungsregeln (Rn. 136 ff.) ermitteln lässt, steht ihre Auslegungsbedürftigkeit nicht im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis.BVerfGE 110, 33 (56 f.) m.w.N. Wank, Auslegung, S. 9 a.E. empfiehlt insoweit dieselbe Vorgehensweise wie bei Rechtsprinzipien (Rn. 115). Negativbeispiel bei Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 239 a.E. unter Hinweis auf BVerfGE 102, 370 (395 f.).

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Um auch derartige Vorschriften (z.B. § 138 Abs. 1 BGB: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig“) rechtspraktisch handhabbar zu machen, gilt es, ihren jeweiligen Leitgedanken herauszuarbeiten (z.B. Verhinderung von Rechtsgeschäften, die wegen ihrer Abweichung von den ethischen Grundlagen der Rechtsgemeinschaft für diese unerträglich sind) und anhand von Fallgruppen zu konkretisieren (u.a. wucherähnliche Rechtsgeschäfte).

Armbrüster, in: MüKo, BGB, 6. Auflage 2012, § 138 Rn. 1, 112, 119 f. m.w.N.; Jauernig, BGB, 14. Auflage 2011, Rn. 16 m.w.N.; Wank, Auslegung, S. 9, 49, 90. Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine Methode der Subsumtion (Rn. 77), siehe Zippelius, Methodenlehre, S. 58, 60. Siehe auch Rn. 11. In jeder von diesen werden Fälle zusammengefasst, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlich-wertender Hinsicht gleich liegen (z.B. objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie subjektiv Handeln in verwerflicher Gesinnung).Vogel, Methodik, S. 146 f. mit dem Hinweis, dass das Wertungselement eine Fallgruppe im o.g. Sinn von bloßer Kasuistik (Rn. 122) unterscheide; Zippelius, Methodenlehre, S. 59: „Grundgedanke des typisierenden Fallvergleichs ist also die Gleichbehandlung“ (Hervorhebung im Original). Für die Bildung dieser Fallgruppen kann die Überlegung hilfreich sein, welchen „Regel-Anwendungsfall“ der Gesetzgeber bei der Normierung der betreffenden Vorschrift vor Augen hatte und ausgehend von diesem eine Skala von Fällen zu erstellen, die auf der einen Seite eindeutig von dieser Vorschrift erfasst werden (z.B. der vereinbarte Kreditzins übersteigt das marktübliche Zinsniveau um relativ 200%) und auf der anderen Seite zweifelsohne nicht mehr unter diese fallen (z.B. der vereinbarte Kreditzins übersteigt das marktübliche Zinsniveau um relativ 20%), sog. Fallvergleichung.BGHZ 99, 333 (336); 104, 102 (105); 110, 336 (338 ff.); BGH, NJW 1991, S. 834 (835 a.E.); Schmalz, Methodenlehre, Rn. 283 f., 342 f.; Vogel, Methodik, S. 145; Wank, Auslegung, S. 47 f. Zippelius, Methodenlehre, S. 62 ordnet die Fallvergleichsmethode der teleologischen Auslegung (Rn. 199 ff.) zu. Dort (S. 58, 62 f.) auch zur Präzisierung der Rechtsfolgen (z.B. Bemessung von Schmerzensgeld) im Wege des typisierenden Fallvergleichs und dessen Bedeutung im Rahmen der Rechtsfortbildung (Rn. 228 ff.). In Abhängigkeit davon, wie nah der konkrete Fall (z.B. der vereinbarte Kreditzins übersteigt das marktübliche Zinsniveau um relativ 100%) unter Berücksichtigung aller im Einzelnen bestehenden Umstände (z.B. Niedrigzinsphase, keine Zinsanpassungsklausel, lange Laufzeit) an welchem Ende der Skala einzuordnen ist, ist dieser (nicht) unter den jeweiligen Gesetzesberiff zu subsumieren. In der praktischen Rechtsanwendung werden die unbestimmten Rechtsbegriffe und Generalklauseln durch die zu ihnen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils entwickelten Fallgruppen insofern überformt, als es maßgeblich darauf ankommt, ob der konkrete Sachverhalt einer von diesen zugeordnet werden kann.Zum Ganzen siehe Schmalz, Methodenlehre, Rn. 344; Schwacke, Methodik, S. 114 f.; Vogel, Methodik, S. 86 f., 146 f. Zur Frage, ob es sich bei der Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln noch um Gesetzesauslegung oder bereits um Rechtsfortbildung handelt, siehe Rn. 235 a.E. Zippelius, Methodenlehre, S. 58 f. stellt auch insoweit auf den Wortlaut als absolute Grenze ab (Rn. 150, 215). Diese sollten daher zu den gängigsten „Formeln“ der juristischen Hauptfächer bekannt sein, tritt insoweit das „Falldenken“ doch zumindest neben „das Denken vom Gesetz her“.Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 241; Vogel, Methodik, S 98. Diese Vorgehensweise ist dem anglo-amerikanischen case law nicht unähnlich, bei dem der konkret zu entscheidende Fall den in der Vergangenheit bereits entschiedenen Fällen unter dem Aspekt gegenübergestellt wird, ob er mit diesen in den entscheidungsrelevanten Punkten vergleichbar ist.Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 242; Zippelius, Methodenlehre, S. 59. Siehe auch Fn. 59 zu Rn. 20.

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Hinweis

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Neben der vorstehend aufgezeigten Konkretisierung (Präzisierung) von Norminhalten

Allgemein Schmalz, Methodenlehre, Rn. 58 m.w.N. unter Hinweis auf die den Gerichtsentscheidungen vielfach vorangestellten Leitsätze. Hierzu sowie zur Unterscheidung zwischen den die Entscheidung tragenden (ratio decidendi) und nicht tragenden (obiter dictum) Urteilsgründen siehe Vogel, Methodik, S. 91 f.; Zippelius, Methodenlehre, S. 63 f. erfüllt die Rechtsprechung in methodischer Hinsicht noch folgende weitere Funktionen:

Aktualisierung des Normverständnisses (z.B. handelt es sich bei einem Softwaremangel um einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB?);

Zusammenschau verschiedener Normen (z.B. schonender Ausgleich des von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechts des Vermieters mit dem Grundrecht des Mieters auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, der eine Parabolantenne an der Außenfassade des Mietshauses anbringen möchte, im Rahmen von § 535 Abs. 1 S. 2 BGB: „vertragsgemäßer Gebrauch“) und

Ausfüllung von planwidrigen Gesetzeslücken (Analogie; Rn. 248 ff.).

Zum Ganzen siehe Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 100 ff. m.w.N.

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Schließlich sind entgegen der auf das römische Recht zurückgehenden sog. Eindeutigkeitsregel

BVerfGE 4, 331 (351); BGH, NJW 1956, S. 1553. Vgl. auch Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 34 und Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 25, 133, denen zufolge bestimmte Tatbestandsmerkmale nur „sehr selten auslegungsbedürftig“ seien bzw. die Bedeutung eines Rechtsbegriffs nur dann durch Auslegung zu ermitteln sei, wenn dieser unterschiedliche Bedeutungen haben kann. Siehe aber auch dies., a.a.O., Rn. 135 f. Siehe auch Rn. 127. („In-claris-verbis“-/„Sens-Clair“-Regel bzw. „Plain-Meaning-Rule“) selbst scheinbar „eindeutige“ Vorschriften der Auslegung zugänglich – „bereits die Überlegung, ob Auslegungszweifel bestehen, bedeutet eine Ermittlung des Inhalts der Vorschrift und ist damit Auslegung“Schmalz, Methodenlehre, Rn. 222. Vgl. auch Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 164 unter Hinweis auf Esser, Grundsatz und Norm in der richterlichen Fortbildung des Privatrechts, 4. Auflage 1990, S. 253. –, wird das zutreffende Verständnis einer Vorschrift doch nicht nur durch ihren Wortlaut, sondern auch durch ihren systematischen und historischen Kontext sowie ferner ihren Sinn und Zweck bestimmt (so ist z.B. das Merkmal „unter freiem Himmel“ in Art. 8 Abs. 2 GG nicht etwa dahingehend auszulegen, dass es auf die fehlende Überdachung der Versammlung „nach oben“ ankäme; maßgeblich ist nach der Zielsetzung dieser Vorschrift vielmehr die fehlende räumliche Begrenzung der Versammlung „zu den Seiten hin“).Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 142, 732; Schmalz, Methodenlehre Rn. 239; Schwacke, Methodik, S. 82, 90; Wank, Auslegung, S. 51; Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 430 ff. m.w.N. Siehe auch Rn. 136 f.

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Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass der augenscheinlich „klare Wortlaut“ deshalb zu „berichtigen“ ist, weil dieser auf einem Druckfehler oder Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruht (z.B. verwies § 1511 Abs. 3 BGB a.F. auf § 1500 BGB, obwohl ersichtlich § 1501 BGB gemeint war; erst durch Gesetz vom 23.7.2002, BGBl. I S. 2850, wurde dieses „Zitierversehen“ bereinigt).

BT-Drucks. 14/9266, S. 48; BVerfGE 11, 139 (149); Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 733; Schwacke, Methodik, S. 83. In einem solchen Fall bildet – im Gegensatz zu inhaltlichen UnstimmigkeitenZur Auflösung von Normwidersprüchen siehe Rn. 34, 165 ff, 210, zur Gesetzeskorrektur siehe Rn. 225. – die korrigierte Textfassung den Gegenstand der weiteren Auslegung (vgl. auch § 319 Abs. 1 ZPO, § 42 S. 1 VwVfG).Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 295 f.; Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 21; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 437 f. m.w.N.

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Expertentipp

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Dass abstrakt gesehen richtigerweise jeder Rechtsbegriff auslegungsfähig und -bedürftig ist (Rn. 125), bedeutet nicht, dass auch bei der konkreten Rechtsanwendung entsprechende Überlegungen stets anzustellen sind! Vielmehr bedarf es dann, wenn der zu begutachtende Sachverhalt (z.B. V ändert die Kaufpreisangabe in dem mit K geschlossenen, notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag nachträglich zu seinen Gunsten ab) evident dem Begriffskern (Rn. 152) des jeweiligen gesetzlichen Merkmals zuzuordnen ist (z.B. § 267 Abs. 1 StGB: „Urkunde“), keiner vertiefenden Ausführungen – weder zur Gesetzesinterpretation noch zur Subsumtion. Angezeigt sind nähere Ausführungen insoweit vielmehr nur in nicht derart eindeutigen, d.h. in problematischen Fällen (z.B. wenn Z im „Cocktailbar-Fall“ [Rn. 2, 78] einen Bleistiftstrich auf dem Pappdeckel ausradieret).

Zum Ganzen vgl. Muthorst, Grundlagen, § 6 Rn. 17 f., 24; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 27, 167; Vogel, Methodik, S. 101 ff., 118; Zippelius, Methodenlehre, S. 74. Siehe auch Rn. 148.

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