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Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen - E. Führungsgrundsätze von Unternehmen und Einrichtungen

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Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

E. Führungsgrundsätze von Unternehmen und Einrichtungen

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§ 109 GO legt die Grundsätze fest, nach denen sowohl Gesellschaften privaten Rechts wie auch öffentlich-rechtliche Unternehmen und Einrichtungen zu wirtschaften haben. Sie sind nach § 109 Abs. 1 S. 1 GO so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Im Falle der wirtschaftlichen Betätigung soll das Unternehmen mit kommunaler Beteiligung darüber hinaus einen Ertrag für den Haushalt der Kommune abwerfen, aber nur soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird (§ 109 Abs. 1 GO). Der Rat und der Bürgermeister mit seiner Beteiligungsverwaltung sowie die gemeindlichen Vertreter in den Gremien der Unternehmen und Einrichtungen werden die Wirtschaftsgrundsätze des § 109 GO als rechtlichen Maßstab und Orientierungslinie ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen haben.

Beispiel

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Der neu gewählte Rat der Stadt S, hält den öffentlichen Zweck der nachhaltigen Entwicklung und Sanierung der Entwässerungsanlagen für den Entwässerungsbetrieb der Stadt für „überaltert“ und verzichtet auf dringend notwendige Investitionen in den Abwasseranlagen, um den Haushalt zu sanieren. In einem solchen Fall liegt nicht nur eine betriebsstrategische Fehlentscheidung, sondern auch ein Gesetzesverstoß gegen § 109 Abs. 1 S. 1 GO vor, der die Kommunalaufsichtsbehörde zum Einschreiten nach § 123 GO berechtigt.

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