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Außerhalb ihrer hoheitlichen Tätigkeit kann sich die Gemeinde im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen der §§ 107 ff. GO am allgemeinen Wirtschaftsleben beteiligen.
Beispiel
Die Gemeinde übt marktgängige Leistungen aus, in dem sie selbst eine Veranstaltungshalle oder eine Recyclinganlage betreibt. Sie kann dies auch mittelbar machen, etwa als Gesellschafterin einer rechtlich selbstständigen GmbH, die im Bereich der Energieversorgung tätig wird.