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Bestimmte Rechte stehen zwar nicht dem einzelnen Ratsmitglied, wohl aber einem bestimmten in der Gemeindeordnung festgelegten Quorum von Ratsmitgliedern zu. Da es hierbei auf die „Ratsmitglieder“ ankommt, zählt der Bürgermeister (der kein gewähltes Ratsmitglied ist) bei der Berechnung des Quorums nicht mit (vgl. auch § 40 Abs. 2 S. 6 GO).
Beispiel
Auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmitglieder muss einem einzelnen, von den Antragstellern jeweils zu benennenden Ratsmitglied gemäß § 55 Abs. 4 S. 1 GO Akteneinsicht gewährt werden.
Gemäß § 47 Abs. 1 S. 4 GO ist der Bürgermeister verpflichtet, den Rat einzuberufen, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder es verlangt.