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Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen - 1. Inzidente Kontrolle der Satzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

1. Inzidente Kontrolle der Satzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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Neben der abstrakten Normenkontrolle, die sich nur und unmittelbar gegen die Satzung als solche richtet, kann ein Betroffener sich gegen einen – auf Grundlage der Satzung ergangenen – Ausführungsakt (Verwaltungsakt oder Bußgeldbescheid) gerichtlich wehren. Anders als bei der abstrakten Normenkontrolle wird bei der inzidenten Normenkontrolle die Satzung nur mittelbar geprüft. Diese inzidente Normenkontrolle hat für den Kläger den Vorteil, dass das Gericht auch den einzelnen Ausführungsakt prüft und nicht auf die Untersuchung der Satzung beschränkt ist. Im Rahmen der Prüfung des Ausführungsaktes wird die Satzung ohnehin (inzident) als Ermächtigungsgrundlage des unmittelbar streitgegenständlichen Ausführungsaktes geprüft.

Beispiel

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Hundehalterin H wendet sich nach erfolglosen Widerspruchsverfahren gegen einen Hundesteuerbescheid der Stadt S, der seine Grundlage in der städtischen Hundesteuersatzung hat, mit einer Anfechtungsklage an das zuständige Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht prüft die Rechtmäßigkeit des einzelnen Hundesteuerbescheides und in diesem Zusammenhang auch die der Hundesteuersatzung als Ermächtigungsgrundlage. Wenn die Hundesteuersatzung rechtswidrig ist, dann kann sie nicht als wirksame Ermächtigungsgrundlage für den Heranziehungsbescheid fungieren. Im Wege eines Dominoeffektes würde dies deshalb auch zur Rechtswidrigkeit des Hundesteuerbescheides führen.

Verletzt die Satzung formelles oder materielles Recht, so hebt das Gericht im Anfechtungsfall den darauf beruhenden Verwaltungsakt auf. Die Inzident-Verwerfung der Satzung wirkt allein für den konkreten Rechtsstreit und seine Parteien; eine Nichtigkeitserklärung mit genereller Wirkung wird in diesem Verfahren nicht ausgesprochen.

Beispiel

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Sofern im soeben angeführten Beispielsfall die H mit ihrer Anfechtungsklage gegen den Hundesteuerbescheid aufgrund der Rechtwidrigkeit der Hundesteuersatzung obsiegen würde, kann sich der nicht klagende Hundehalter G nicht auch darauf berufen. Er muss selbst form- und fristgerecht Klage erheben, um die Rechtswidrigkeit der Hundesteuersatz erfolgreich gerichtlich geltend machen zu können.

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