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Die kommunalen Satzungen haben Gesetzescharakter. Sie sind deshalb nicht unmittelbar mit Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen angreifbar, da diese Klagearten gemäß § 42 VwGO auf Verwaltungsakte und nicht auf Rechtssätze ausgerichtet sind. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Satzungen bieten die inzidente und abstrakte Normenkontrolle.