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Das Erfordernis der vorherigen öffentlichen Bekanntmachung entstammt dem Rechtsstaatsprinzip und hat die Funktion, die von der Satzung betroffenen Einwohner zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Verhalten nach dem Satzungsinhalt auszurichten.Hofmann/Theisen/Bätge 2.4.2.2. Das Verfahren, die Form und der Inhalt der Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden sind in der auf § 7 Abs. 5 GO basierenden Bekanntmachungsverordnung NRW (BekanntmVO NRW) einheitlich festgelegt.
Nach der Beschlussfassung durch den Rat prüft der Bürgermeister zunächst, ob die vom Rat beschlossene Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist und holt etwaige gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen ein (§ 2 Abs. 1 BekanntmVO NRW).
Der Bürgermeister bestätigt dann in einem Prüfungs- und Bestätigungsvermerk schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und er seinen Prüfungspflichten nachgekommen ist (§ 2 Abs. 3 Hs. 1 BekanntmVO NRW). Dem Bürgermeister ist hierbei lediglich eine funktionale und keine persönliche Zuständigkeit zugewiesenOVG NRW Urteile vom 7.9.1977 – IIA39275 II A 392/75 – und vom 29.5.2013 – 10 A 2611/11 –, juris, Rn. 43. Der Bürgermeister muss also nicht zwingend selbst unterschrieben, sondern kann sich vom zuständigen Beigeordneten nach § 68 Abs. 2 GO hierbei vertreten lassen.VG Düsseldorf Urteil vom 20.5.2016 – 25 K 7110/15 –, Gemeindehaushalt 2017, 22. Der Prüfungs- und Bestätigungsvermerk ist nach § 2 Abs. 3 Hs. 1 BekanntVO NRW und aus rechtsstaatlichen Gründen infolge der Rechtsverbindlichkeit der Satzung zwingend erforderlich. Fehlt er ganz oder ist er nicht ordnungsgemäß unterschrieben, so führt dies zur Unwirksamkeit der Satzung.
Beispiel
Eine Satzung über die Anordnung einer baurechtlichen Veränderungssperre wird im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung ordnungsgemäß vom Bürgermeister und einem Ratsmitglied anstelle des Rates beschlossen (vgl. das Beispiel in Rn. 85). Der Bürgermeister meint, dass ein Prüfungs- und Bestätigungsvermerk in Fällen eines fehlenden vorherigen Ratsbeschlusses entbehrlich sei. Schließlich ergäbe sich ja aus § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW, dass er einen „Ratsbeschluss“ zu prüfen habe und nicht seine eigene Dringlichkeitsentscheidung.
Diese Annahme des Bürgermeisters geht fehl. Die aus rechtsstaatlichen Gründen erforderliche Ausfertigung wird nicht dadurch entbehrlich, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW den Sonderfall einer Dringlichkeitsentscheidung nicht ausdrücklich erwähnt. Da sich bei einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1 S. 4 GO der Bürgermeister und ein Ratsmitglied an die Stelle des Rates setzen, gilt das Erfordernis des Prüfungs- und Bestätigungsvermerkes ohne Weiteres auch für dieses Verfahren.
Von wesentlicher rechtlicher Bedeutung ist die vom Bürgermeister gleichfalls zu unterschreibende Bekanntmachungsanordnung (§ 2 Abs. 3 Hs. 2; Abs. 4 und Abs. 5 BekanntmVO NRW), in der er insbesondere erklärt, dass die Satzung hiermit öffentlich bekanntgemacht wird. Die Satzung selbst wird nicht zusätzlich unterschrieben. Das Datum der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung ist zugleich das maßgebliche Datum für die Zitierung der Satzung („Satzung vom…“). Anders als beim Prüfungs- und Bestätigungsvermerk ist hierbei dem Bürgermeister keine funktionale, sondern eine persönliche Zuständigkeit zugewiesen. Dies hängt damit zusammen, dass der Bürgermeister bei dieser Unterzeichnung nicht als Behörde, sondern als uneingeschränkt verantwortlicher Repräsentant der Gemeinde handelt. Bei der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung kann er deshalb nur durch den allgemeinen Vertreter nach § 68 Abs. 1 GO vertreten werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Unwirksamkeit der Bekanntmachung zur Folge hat.OVG NRW Beschluss vom 8.2.2013, juris Rn. 13 m.w.N.
Beispiel
Nach Beschlussfassung durch den Rat wird die Bekanntmachungsanordnung einer Entwässerungsgebührensatzung weder durch den Bürgermeister noch dem allgemeinen Vertreter, sondern durch den technischen Beigeordneten unterschrieben. Die Satzung ist wegen des Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 GO i.V.m. § 2 Abs. 3 Hs. 2; Abs. 4 und Abs. 5 BekanntmVO NRW fehlerhaft öffentlich bekanntgemacht und damit unwirksam. Eine Heilung dieses Mangels tritt auch nach Ablauf der Rügefrist nicht ein, da ein solcher Mangel hiervon nach § 7 Abs. 6 S. 1 Buchstabe b GO von der Heilungsmöglichkeit durch Zeitablauf ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Erst mit der ordnungsgemäß vollzogenen Verkündung wird die Satzung wirksam. Nach § 4 Abs. 2 BekanntmVO NRW ist die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung (Amtsblatt, Tageszeitung, Bekanntmachungstafel mit Bereitstellungshinweis oder Internetbereitstellung) durch die Hauptsatzung festzulegen. Das dort festgelegte Bekanntmachungsmedium ist sodann verbindlich und für eine wirksame öffentliche Bekanntmachung zwingend. Gegenstand der öffentlichen Bekanntmachung ist nicht nur die Satzung, sondern auch die Bekanntmachungsanordnung jeweils in vollem Wortlaut (§ 3 Abs. 1 BekanntmVO NRW).