Inhaltsverzeichnis
20
Expertentipp
Sie sollten die beiden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Normen des Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 Abs. 1 und 2 LVerf NRW zunächst lesen, da sie eine maßgebliche Bedeutung für die folgenden Erörterungen haben werden.
Durch Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG ist den Gemeinden das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Für die Gemeindeverbände gilt dieses Recht auf Selbstverwaltung innerhalb der Gesetze nur im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches (Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG). Auch Art. 78 Abs. 1 LVerf NRW gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht der Selbstverwaltung.
Das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsrecht bietet den Kommunen Abwehr-, Schutz- und Leistungsansprüche gegenüber staatlichen Eingriffen. Staatliche Eingriffe in das kommunale Selbstverwaltungsrecht sind möglich durch Maßnahmen aller Gewalten (Gesetze, Gerichtsentscheidungen, Maßnahmen der Kommunalaufsicht oder sonstiger staatlicher Behörden) auf Ebene des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen.
Hinweis
Beachten Sie bei der Stellung der Kommunen nochmals die Abgrenzung der kommunalen von der staatlichen Ebene. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, der aus 17 Staaten besteht (Bund und 16 Bundesländer). Alle staatliche Gewalt geht damit entweder vom Bund oder den Ländern aus (vgl. Art. 30 GG). Die Kommunen üben zwar Hoheitsgewalt aus, aber sind keine staatlichen Institutionen. Deren Existenz („Gemeinden und Gemeindeverbände“) und ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung sind aber im Grundgesetz (Art. 28 GG) garantiert. Der Staat in Gestalt des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen übt die Aufsicht über die Kommunen aus (Art. 78 Abs. 4 LVerf NRW, § 11 GO).