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II. In beschließenden Ausschüssen
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Hier ist lediglich auf Art. 45 Abs. 2 S. 2 GO zu verweisen, wonach auf den Geschäftsgang beschließender Ausschüsse die Art. 46 – 54 GO entsprechende Anwendung finden.
Hinweis
Denken Sie hier noch einmal daran, es sich beim Erarbeiten des Stoffs so leicht wie möglich zu machen. Da Art. 45 Abs. 2 GO für den Geschäftsgang in beschließenden Ausschüssen auf die Bestimmungen in Art. 46 ff. GO verweist, müssen Sie sich nur die Norm des Art. 45 Abs. 2 GO gut einprägen.