Inhaltsverzeichnis
18. Teil Überblick: Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden
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Hinweis
Die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden spielt in der Klausur regelmäßig keine Rolle, weshalb sich die Ausführungen hier auf einen groben Überblick beschränken.
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Expertentipp
Lesen Sie die §§ 102 ff. GemO und verschaffen Sie sich einen Überblick über die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden.
Von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG mit umfasst ist die Möglichkeit der Gemeinden, sich wirtschaftlich zu betätigen. Den rechtlichen Rahmen für eine wirtschaftliche Tätigkeit normiert die GemO in den §§ 102 ff. („Unternehmen und Beteiligungen“).
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Gemäß § 102 GemO dürfen Gemeinden wirtschaftliche Unternehmen ungeachtet der Rechtsform nur dann errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich an solchen beteiligen, wenn dies der öffentliche Zweck des Unternehmens rechtfertigt, es in Einklang mit der Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu bringen ist und der Zweck bei einer Tätigkeit außerhalb der kommunalen Daseinsfürsorge nicht ebenso gut durch einen privaten Dritten erfüllt werden kann.
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Der Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens ist gesetzlich nicht definiert. In der Lehre werden wirtschaftliche Unternehmen als rechtliche selbstständige oder unselbstständige Zusammenfassungen persönlicher und sachlicher Mittel in der Hand von Rechtsträgern mit einer gewissen organisatorischen Selbstständigkeit zum Zweck der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr angesehen.
BeckOK KommunalR BW/Müller GemO § 102 Rn. 1, 2. Die Verwaltungsvorschriften zu § 102 GemO sprechen insoweit von Einrichtungen, die grundsätzlich auch von einem Privatunternehmen mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden können, wobei Einigkeit herrscht, dass das Merkmal der Gewinnerzielung nicht konstitutiv für die Annahme eines wirtschaftlichen Unternehmens ist.Beispiel
Beispiele für wirtschaftliche Unternehmen sind ÖPNV, Wasserversorgungsunternehmen, Parkhaus, Messegesellschaften.
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Keine wirtschaftlichen Unternehmen sind ausweislich § 102 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 GemO Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist (Nr. 1), Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, der Kunstpflege, der körperlichen Ertüchtigung, der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie öffentliche Einrichtungen ähnlicher Art (Nr. 2). Ebenfalls nicht unter den Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens zu fassen sind die sog. Hilfsbetriebe der Gemeinde, die ausschließlich zur Deckung ihres Eigenbedarfs dienen (Nr. 3). Für die Einrichtungen nach § 102 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 GemO gelten die strengen Anforderungen der §§ 102 ff. GemO nur eingeschränkt (§ 106a GemO).
Beispiel
Beispiele für nichtwirtschaftliche Unternehmen: Krankenhäuser, Theater, Kindergärten. Hilfsbetriebe sind etwa der örtliche Bauhof oder die kommunale Service-GmbH, die Reinigungsleistungen ausschließlich für die Gemeinde erbringt.
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Wirtschaftliche Unternehmen können sowohl in öffentlich-rechtlicher wie auch in zivilrechtlicher Organisationsform betrieben werden. Typische Betriebe in öffentlich-rechtlicher Organisationsform sind der rechtlich unselbstständige Regiebetrieb, bei dem das Unternehmen rechtlich und organisatorisch in den Verwaltungsapparat eingegliedert ist sowie der – ebenfalls rechtlich unselbstständige – Eigenbetrieb, der sich allerdings durch seine organisatorische Selbstständigkeit auszeichnet.
Hinweis
Die Rechtsgrundlagen für den kommunalen Eigenbetrieb finden sich im EigBG sowie in der EigBVO.
Expertentipp
Kommentieren Sie – soweit erlaubt – § 104 GemO bei § 44 GemO, da die Norm eine typische Kompetenz des Bürgermeisters normiert.
Daneben ist es den Gemeinden unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 103 ff. GemO gestattet, kommunale Unternehmen in Privatrechtsform zu betreiben. Praktisch spielt hierbei die GmbH die größte Rolle. Gemäß § 104 GemO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung bzw. dem entsprechenden Organ des Unternehmens.
Schließlich können Gemeinden seit 2015 selbstständige Kommunalanstalten in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichten. Zielsetzung des Gesetzgebers war es, den Gemeinden und Landkreisen eine weitere öffentlich-rechtliche Organisationsform zur Aufgabenwahrnehmung an die Hand zu geben. Als Vorteil im Vergleich zum Eigenbetrieb wird insbesondere die rechtliche Eigenständigkeit der Kommunalanstalt als juristische Person des öffentlichen Rechts gesehen.
BeckOK KommunalR BW/Müller GemO § 102a Rn. 1, 2.