Inhaltsverzeichnis
B. Rechtsgrundlagen
295
Expertentipp
Beachten Sie: Der Erlass von Satzungen ist eine Tätigkeit der Exekutive und unterliegt damit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Gesetzesvorrang und Gesetzesvorbehalt gelten auch hier!
Allgemeine Rechtsgrundlage für den Erlass von Satzungen ist § 4 Abs. 1 S. 1 GemO, soweit es sich um weisungsfreie Aufgaben handelt.
Hinweis
Wenngleich § 4 Abs. 1 GemO keine inhaltlichen Vorgaben an die Satzungsgestaltung enthält, verstößt sie dennoch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll es den Gemeinden innerhalb der Selbstverwaltungsgarantie überlassen sein, über Inhalt und Zweck des Regelungsgegenstands zu entscheiden.
BVerwGE 6, 247, 253. Eine analoge Anwendung des Art. 80 GG kommt nicht in Betracht, weil sich RVO und Satzung strukturell grundlegend unterscheiden.Soll durch gemeindliche Satzung in den grundrechtlich geschützten Individualbereich eingegriffen werden, bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Ermächtigung. § 4 GemO ist hierfür zu unbestimmt und daher als Rechtsgrundlage nicht tauglich.
Beispiel
§ 2 KAG ermächtigt die Gemeinden, Kommunalabgaben auf Grundlage einer Satzung zu erheben. Die Ermächtigungsnorm ist wesentlich bestimmter als § 4 GemO und damit taugliche Grundlage für Satzungen, die in Grundrechte eingreifen. Entsprechendes gilt für den Anschluss- und Benutzungszwang, für den § 11 GemO eine speziellere Grundlage enthält.
Erlässt die Gemeinde eine Satzung, ohne dass hierfür eine entsprechend ausreichende Ermächtigungsgrundlage besteht, so ist diese nichtig.
BVerwGE 6, 247.Soll in einer Weisungsangelegenheit eine Satzung erlassen werden, bedarf es hierzu ebenfalls einer gesonderten Ermächtigung (§ 4 Abs. 1 S. 2 GemO).