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Zum Grundgehalt der kommunalen Selbstverwaltung zählt auch die kommunale Satzungshoheit,
KBK § 4 Rn. 1. im Rahmen derer es den Gemeinden erlaubt ist, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich mittels Satzung zu regeln. Diesbezüglich formuliert § 4 Abs. 1 GemO:„Die Gemeinden können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten.“