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Kommunalrecht Baden-Württemberg - Beteiligung von Einwohnern und Bürgern - Fragestunde und Anhörung

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Kommunalrecht Baden-Württemberg

Beteiligung von Einwohnern und Bürgern - Fragestunde und Anhörung

Inhaltsverzeichnis

D. Fragestunde und Anhörung

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Gemäß § 33 Abs. 4 GemO kann der Gemeinderat bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und ihnen gleichgestellten Personen (§ 10 Abs. 3 und 4 GemO) die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Gemeindeangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde). Die Fragestunde schafft die Möglichkeit, Einwohner in den Willensbildungsprozess des Gemeinderats einzubeziehen. Soll eine Fragestunde stattfinden, ist hierauf in der Ladung hinzuweisen. Daneben schafft § 33 Abs. 4 S. 2 GemO die Möglichkeit, den von Beratungsgegenständen betroffenen Personen Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Im Gegensatz zur Fragestunde kann die Anhörung auch in einer nichtöffentlichen Sitzung durchgeführt werden. Die Ausgestaltung von Einzelheiten betreffend Fragestunde und Anhörung ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderats zu regeln.

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