Kommunalrecht Baden-Württemberg

Bürgerantrag – § 20b GemO

C. Einwohnerantrag – § 20b GemO

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Der in § 20b GemO verankerte Einwohnerantrag schafft für die Einwohner die Möglichkeit zu erzwingen, dass bestimmte Angelegenheiten der Gemeinde vom Gemeinderat behandelt werden.

I. Voraussetzungen des Einwohnerantrags

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Formelle Voraussetzung eines Einwohnerantrags ist die schriftliche Einreichung einer hinreichend bestimmten und begründeten Antragsschrift. Eine Antragstellung auf elektronischem Wege ist nicht möglich, da die Anwendbarkeit des § 3a LVwVfG ausgeschlossen ist (§ 20b Abs. 2 GemO). Zudem muss der Antrag von einer bestimmten Anzahl von antragsberechtigten Einwohnern unterzeichnet sein (§ 20b Abs. 2).

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Fristgebunden ist der Einwohnerantrag lediglich dann, wenn er sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses richtet.

Beispiel

Der Gemeinderat hat entschieden, das örtliche Freibad zu schließen. Die Einwohner wollen den Gemeinderat mittels Einwohnerantrag zwingen, über die Angelegenheit nochmals zu beraten und erneut Beschluss zu fassen.

In diesen Fällen muss eine dreimonatige Ausschlussfrist beachtet werden, die mit Bekanntgabe des Beschlusses zu laufen beginnt und innerhalb derer der Antrag gestellt werden muss. Die Frist dient dabei der Rechtssicherheit: durch sie soll gewährleistet werden, dass der Vollzug von Beschlüssen nicht unendlich lange verschoben werden muss.

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Inhaltlich muss sich der Antrag auf solche Angelegenheiten beziehen, die den Wirkungskreis der Gemeinde betreffen und für die der Gemeinderat zuständig ist. Es muss also zumindest eine Befassungskompetenz des Gemeinderats gegeben sein. Unzulässig ist es hingegen, allgemeinpolitische Fragen ohne Anknüpfung an die Gemeinde zum Gegenstand eines Einwohnerantrags zu machen. Gleiches gilt für Angelegenheiten aus dem Kompetenzbereich des Bürgermeisters.

Unzulässig ist ein Einwohnerantrag auch dann, wenn er eine Angelegenheit betrifft, die bereits innerhalb der letzten sechs Monate Gegenstand eines solchen Antrags war. Ebenfalls darf sich der Antrag nicht mit den Gegenständen des § 21 Abs. 2 GemO befassen.

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Schließlich kann sich der Einwohnerantrag auch nicht auf solche Gegenstände beziehen, über die der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss nach Durchführung eines gesetzlich bestimmten Beteiligungs- oder Anhörungsverfahrens beschlossen hat. Grund hierfür ist, dass den Einwohnern innerhalb dieser besonderen Verfahren bereits hinreichend Gelegenheit zur Einbringung gegeben wurde.

Beispiel

Entscheidungen im Zusammenhang mit gesetzlich bestimmten Beteiligungs- oder Anhörungsverfahren sind etwa der Beschluss über einen Bebauungsplan oder über die Haushaltssatzung.

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Hingegen kann der Einwohnerantrag Gegenstände aus dem Kompetenzkatalog eines Ausschusses zum Inhalt haben. Wenngleich der Wortlaut des § 20b GemO hierauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt, folgt dies doch aus der Überlegung, dass Ausschüssen keine „eigenen“ Kompetenzen kraft Gesetz zukommen sondern nur solche, die vom Gemeinderat übertragen wurden, mithin die Zuständigkeiten eines Ausschusses stets solche sind, die ursprünglich beim Rat lagen. Damit sind aber die Zuständigkeiten des Gemeinderats i.S.d. § 20b Abs. 1 GemO auch solche, die dieser auf Ausschüsse übertragen hat.

OVG Münster Urteil vom 19.2.2008 – 15 A 2961/07.

II. Entscheidung über die Zulässigkeit

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Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat (§ 20b Abs. 3 GemO). Er hat dem Antrag stattzugeben, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Sodann muss er die Angelegenheit binnen drei Monaten nach Antragstellung behandeln, d.h. sachlich über sie entscheiden. Wenngleich hierbei die Vertreter des Einwohnerantrags gehört werden sollen, ist der Gemeinderat in der Art und Weise, wie er über die Sache entscheidet, frei, d.h. er muss nicht etwa in dem Sinne der Antragsteller entscheiden.

HessVGH NVwZ-RR 1989, 574.

Für Ortschaften, Ortsteile und Bezirke gelten die Regelungen entsprechend, wobei sich die Angelegenheit auf diese beziehen muss und nur die Einwohner der betreffenden Ortschaft, des betreffenden Ortsteils oder Bezirks zählen.

III. Rechtsschutz

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Der Rechtsschutz gegen die (ablehnende) Entscheidung des Gemeinderats richtet sich nach § 41 Abs. 2 KomWG; insoweit gilt das zur Einwohnerversammlung ausgeführte entsprechend.

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