Inhaltsverzeichnis
C. Begrenzung der Satzungsbefugnis
296
Die Befugnis der Gemeinde, Satzungen zu erlassen, ist in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Zum einen kann die Gemeinde regelmäßig keine Satzungsregelungen treffen, die räumlich über das Gemeindegebiet hinaus Geltung erlangen (Ausnahme: § 26 GKZ im Fall der interkommunalen Zusammenarbeit); hingegen ist der umgekehrte Fall – die Beschränkung auf Teile des Gemeindegebiets – zulässig, sofern sachliche Gründe dies rechtfertigen.
Beispiel
Die Gemeinde G erlässt eine Erschließungsbeitragssatzung (= Satzung, die regelt, welchen Beitrag die Grundstückseigentümer für die Erschließung ihres Grundstücks bezahlen müssen). Der Regelungsgehalt wird dabei auf nur ein bestimmtes Neubaugebiet innerhalb der Gemeinde beschränkt. Ein weiteres Beispiel für eine Satzung mit beschränktem räumlichem Geltungsbereich können Ortsabrundungssatzungen nach § 34 Abs. 4 bis 6 BauGB sein.
297
Inhaltlich sind gemeindliche Satzungen sachlogisch auf kommunale Regelungsgegenstände beschränkt, da nur hierfür eine Kompetenz besteht. Schließlich müssen die Bestimmungen einer kommunalen Satzung mit Bundes- oder Landesrecht vereinbar sein sowie das Willkürverbot, den Gleichheitsgrundsatz, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie der Bestimmtheit beachten.