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Mit dem Inkrafttreten der Rom II-VO am 11.1.2009 wurde erstmals ein wichtiger Teil des IPR durch einen Gemeinschaftsrechtsakt vollständig vereinheitlicht. Bis dahin regelten die 1999 in das EGBGB inkorporierten Art. 38–42 das IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse.
Eine Synopse zu Rom I, Rom II und EGBGB findet sich bei Kindler/Klemann IPRax 2008, 365 f. Anders als die Art. 27–37 EGBGB a.F. wurden die Art. 38 ff. zwar nicht aufgehoben, doch sind sie heute weitgehend von der Rom II-VO verdrängt.