Inhaltsverzeichnis
I. Begriff und Bedeutung
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Die internationale Zuständigkeit bestimmt, welchen Staates Gerichte über einen Sachverhalt mit Auslandsbezug zu entscheiden haben. Sie ist eine eigene Kategorie, die neben die sachliche, funktionelle und örtliche Zuständigkeit tritt.
Zu sachlicher und örtlicher Zuständigkeit siehe im Skript „Zivilprozessrecht“ Rn. 78 ff. Im Unterschied zur örtlichen Zuständigkeit, die das Gericht eines bestimmten Bezirks innerhalb desselben Staates festlegt, regelt die internationale Zuständigkeit, „ob eine Streitsache mit Auslandsbeziehungen von deutschen oder von ausländischen Gerichten entschieden (wird)“.BGHZ 44, 46, 47; eingehend zu internationaler und örtlicher Zuständigkeit Schack § 8 Rn. 217–220.232
Die internationale Zuständigkeit wird als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft. Entscheidender Zeitpunkt für ihr Vorliegen ist die letzte mündliche Verhandlung.
H.L., vgl. Schäuble/Kaltenbach JuS 2012, 131, 134 sowie Looschelders JR 2012, 196, 197 m.w.N.; offenlassend BGH JR 2012, 192. Eine einmal begründete internationale Zuständigkeit wird durch eine Änderung der sie begründenden Umstände (z.B. durch Verlegung des Beklagtenwohnsitzes nach Klageerhebung) nicht mehr beseitigt (sog. Grundsatz der perpetuatio fori).BGH JR 2012, 192 m. Anm. Looschelders.Ist das angerufene Gericht international unzuständig, weist es die Klage als unzulässig ab. Eine Verweisung an das zuständige Gericht entsprechend § 281 ZPO kommt nicht in Betracht.