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IV. Internationale Zuständigkeit im Erbrecht
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Die EuGVO und die EheVO II klammern erbrechtliche Streitigkeiten jeweils ausdrücklich aus ihrem sachlichen Anwendungsbereich aus (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. f EuGVO; Art. 1 Abs. 3 lit. f EheVO II). Bis zum Inkrafttreten der EuErbVO am 17.8.2015
Siehe dazu bereits oben unter Rn. 128 ff. richtete sich das Internationale Erbverfahren nach nationalem Recht (§§ 12 ff. ZPO, § 27 ZPO analog, §§ 105, 343, 344 FamFG).284
Seit dem 17.8.2015 ist das Internationale Erbverfahrensrecht europäisiert. Das erleichtert die Ermittlung der internationalen Zuständigkeit in Erbsachen: Für den gesamten Nachlass sind die Gerichte des Mitgliedstaates am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes allgemein zuständig, Art. 4 EuErbVO.
Abweichungen hiervon können sich insbesondere bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 5 EuErbVO), einer Rechtswahl (Art. 6–Art. 8 EuErbVO) oder durch rügelose Einlassung (Art. 9 EuErbVO) ergeben. Art. 17 EuErbVO lässt Raum für die Anwendung der sog. „Torpedo-Taktik“
Vgl. hierzu Rn. 271. in Erbsachen.Wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes nicht in einem Mitgliedstaat lag, so können Gerichte eines Mitgliedstaates unter den Voraussetzungen der Art. 10, 11 EuErbVO (bitte lesen) gleichwohl zuständig sein. Insbesondere ist in diesem Fall das Gericht des Mitgliedstaates international zuständig, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besaß (Art.10 Abs. 1 lit. a EuErbVO).
Hinweis
Gem. Art. 4 EuGüVO bzw. Art. 4 EuPartVO, die ab 29.1.2019 gelten, umfasst die nach der EuErbVO ermittelte internationale Gerichtszuständigkeit in Erbsachen auch die Entscheidungsbefugnis über den ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Güterstand in Verbindung mit dem Nachlass.
Siehe dazu Rauscher Rn. 2222.