Inhaltsverzeichnis
I. Krisenverlauf aus betriebswirtschaftlicher Sicht
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Der Krisenbegriff ist rechtlich nicht definiert. Die Betriebswirtschaft unterscheidet im Wesentlichen folgende Krisenstadien: strategische Krise, Erfolgskrise sowie Liquiditätskrise. Ziel dieser Einteilung ist es, die jeweiligen Erfordernisse für die Überwindung der Krise aufzuzeigen.
Gottwald/Drukarczyk/Schöntag Insolvenzrechts-Handbuch § 2 Rn. 6.1. Strategische Krise
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In der insolvenzrechtlichen Praxis wird fast einhellig die Meinung vertreten, dass Unternehmen die ersten beiden Krisenstadien regelmäßig übersehen und das Management erst „erwacht“, wenn dem Unternehmen das Geld ausgeht (= Liquiditätskrise). Da die strategische Krise viele Gesichter hat, ist sie tatsächlich nicht ganz einfach zu erkennen. In der Regel wird die Neu- bzw. Weiterentwicklung von Produkten/Dienstleistungen verschlafen, so dass dem Unternehmen Marktanteile verloren gehen.
Bork/Hölzle/Niemann Handbuch Insolvenzrecht Kap. 26 Rn. 21. Eine falsche Investitionspolitik gehört ebenso dazu wie die Konzentration auf einen oder wenige Großkunden. Auch eine unzureichende Diversifikation von Produkten oder die Konzentration auf ein Produkt oder das Ignorieren neuer Vertriebskanäle kann krisenbeschleunigend wirken. Als Paradebeispiel ist die Firma Quelle zu nennen, die eine Neuausrichtung zum Internethandel versäumt hat und stattdessen bis zuletzt auf den Katalogversand gesetzt hatte.Beispiel
Die MyTV GmbH hat veraltete Produkte, falsche Vertriebswege, sie wird hinsichtlich der Produktpalette von der (ausländischen) Konkurrenz abgehängt, die Strategie für die Zukunft fehlt.
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Auch das Gesellschaftsrecht versucht, die Leitungsorgane hinsichtlich strategischer Fehlentwicklungen zu sensibilisieren. Speziell für die Rechtsform der Aktiengesellschaften wurde 1998 für den Vorstand die Pflicht normiert, ein Krisenfrühwarnsystem einzurichten (§ 91 Abs. 2 AktG). Seitdem sind zahlreiche Versuche unternommen worden, geeignete Kennzahlen zu entwickeln, die bestandsgefährdende Tendenzen aufzeigen.
Überblick bei Gottwald/Drukarczyk/Schöntag Insolvenzrechts-Handbuch § 2 Rn. 9 ff. Eine Lösung per Mausklick (Standardsoftware) gibt es hierfür nicht.2. Erfolgskrise
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Expertentipp
Für das Insolvenzrecht ist es hilfreich, den Aufbau einer Bilanz zu kennen.
Die Erfolgskrise lässt sich an Zahlen festmachen. Die Ermittlung des Unternehmenserfolgs ist ein Hauptfeld der Betriebswirtschaft. Hierfür stehen unterschiedliche Analyseinstrumente zur Verfügung. Ein wichtiges Indiz ist der Jahresabschluss (Bilanz). Zeigt dieser sinkende Jahresergebnisse, eine geschrumpfte Eigenkapitalquote oder sogar einen nicht vom Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag (= bilanzielle Überschuldung), steckt das Unternehmen in einer Erfolgskrise. Da der Jahresabschluss aber nur einmal im Jahr erfolgt, sollte das Management moderne Controlling-Instrumente nutzen, die eine ständige Kontrolle der Unternehmenssituation ermöglichen.
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Auch das Gesellschaftsrecht befasst sich mit Fehlentwicklungen im Unternehmen. Ergibt sich aus dem Jahresabschluss, dass das Stammkapital zur Hälfte (50 %) verbraucht ist, sind die Leitungsorgane verpflichtet, unverzüglich eine Gesellschafterversammlung/Hauptversammlung einzuberufen (§§ 49 Abs. 3 GmbHG, 92 Abs. 1 AktG). Den Geschäftsführern und Vorständen wird kein Spielraum zugestanden, wenn sie diese negative Entwicklung der Bilanz entnehmen können. Gerade weil im Kapitalgesellschaftsrecht das Prinzip der Fremdorganschaft gilt, müssen die Eigentümer zwingend über die Lage der Gesellschaft informiert werden, um noch rechtzeitig (finanzielle) Gegenmaßnahmen treffen zu können. Unterlassen die Geschäftsführer/Vorstände die Information, machen sie sich strafbar (§§ 84 GmbHG, 401 AktG). Da die UG (haftungsbeschränkt) notfalls mit 1 € Stammkapital pro Gründer gegründet werden kann (§ 5a Abs. 1 GmbHG), ist der Geschäftsführer nicht verpflichtet, beim hälftigen Verlust des Stammkapitals die entsprechende Information weiterzugeben, sondern bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 5a Abs. 4 GmbHG). Eine Strafbarkeit bei Unterlassen ist nicht vorgesehen; § 84 GmbHG ist für die UG nicht anwendbar (Analogieverbot).
Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG § 5a Rn. 28. Ist das Stammkapital ganz aufgebraucht, lässt sich das glasklar der Bilanz entnehmen (Aktivposten: „nicht vom Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“).Beispiel
Ende März 2014 erhält die MyTV GmbH von ihrer Steuerberaterin Anne den Jahresabschluss des Jahres 2013 übermittelt. Auf der Aktivseite findet sich die entscheidende Information darüber, dass das Eigenkapital zur Gänze aufgebraucht ist („Nicht vom Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“). Spätestens hier müssen im Unternehmen „alle Alarmglocken schrillen“. Nicht selten schleppen Unternehmen über Jahre eine bilanzielle Überschuldung mit sich herum, ohne eine Strategieänderung vorzunehmen.
3. Liquiditätskrise
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Die Leitungsorgane erkennen die Krise häufig erst dann, wenn das Geld knapp wird und nicht mehr für die Löhne der Mitarbeiter, die Leasingraten, die Zinstilgungen und die Steuer reicht (= Liquiditätskrise). Eine außergerichtliche Sanierung als Alternative zum Insolvenzverfahren ist dann kaum mehr möglich. Die Liquiditätskrise äußert sich darin, dass die Kreditlinie stets am Limit ist oder es zu Überziehungen kommt, die Zahlungsziele immer wieder überschritten werden oder die Lieferanten nur noch gegen Vorkasse liefern. Weitere Indizien sind die Häufung von Mahnbescheiden (Klagen), Vollstreckungsmaßnahmen sowie Lohnrückstände. In dieser Situation betritt das Insolvenzrecht die Bühne. Seine Aufgabe besteht darin, innerhalb des Krisenverlaufs den Zeitpunkt festzulegen, zu dem Kapitalgesellschaften den Gang zum Insolvenzgericht antreten müssen, um weitere Schädigungen der Marktteilnehmer zu vermeiden.
FA-InsR/Hefermehl Kap. 1 Rn. 170. Dies sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (§§ 17, 19 InsO).