Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
95
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt einen Eröffnungsgrund voraus (§ 16 InsO). Eröffnungsgründe sind Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), Überschuldung (§ 19 InsO) und drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO). Tritt bei einer juristischen Person (GmbH, UG, AG etc.) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, sind die Vertretungsorgane verpflichtet, unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 S. 1, 2 InsO). Versäumen sie die fristgerechte Antragstellung, ist der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt (§ 15a Abs. 4, 5 InsO). Zudem haften sie auch zivilrechtlich auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO). Hinzu kommt, dass die Vertretungsorgane ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung das Zahlungsverbot des § 15b InsO beachten müssen. Auch die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) und die Bankrottstraftatbestände (§§ 283, 283c, 283d StGB) knüpfen an die Eröffnungsgründe an. Damit kommt der Auslegung der Begriffe Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit zentrale Bedeutung zu.