Insolvenzrecht

Beispielfall Insolvenzrecht

C. Gesellschaftliche Auswirkungen

I. Auflösung der Gesellschaft und Löschung

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Ist der Schuldner eine juristische Person oder Personengesellschaft, führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Auflösung der Gesellschaft. Das gilt für Kapitalgesellschaften, wie die GmbH (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG), die AG (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG), die eG (§ 81a GenG), den Verein (§ 42 Abs. 1 S. 1 BGB), und für Personengesellschaften, wie die OHG (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB), die KG (§§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB), die GbR (§ 728 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. 2024), die Partnerschaft und die PartmbB (§ 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Bis zur Vollbeendigung bleibt die Gesellschaft als Rechtsträger für die Zwecke des Insolvenzverfahrens weiter bestehen.BGH NZG 2020, 223 Rn. 37; NZI 2018, 442 Rn. 28; NZI 2016, 702 Rn. 13. Der bisherige Gesellschaftszweck wird durch den Insolvenzzweck, die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger (§ 1 S. 1 InsO), überlagert.BGH NZI 2019, 460 Rn. 26. Wird das Insolvenzverfahren nach Abschluss der Verwertung des Schuldnervermögens aufgehoben, wird eine Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem (Handels-)Register gelöscht (§ 394 Abs. 1 S. 2 FamFG). Abweichende Regelungen zur Fortsetzung der Gesellschaft sind nur in einem Insolvenzplan möglich (z.B. § 60 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GmbHG).

Beispiel Die MODEHAUS GmbH wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 GmbHG). Ist die Verwertung abgeschlossen, wird die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht (§ 394 Abs. 1 S. 2 FamFG). Der Name „MODEHAUS“ kann weiterexistieren, sofern der Insolvenzverwalter die Firma (§§ 22, 23 HGB) zusammen mit den wesentlichen Betriebsteilen im Wege der übertragenden Sanierung an einen Investor verkauft.

II. Gesellschaftsorgane

1. Vertretungsorgane

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Die Vertretungsorgane der Gesellschaft (Geschäftsführer, Vorstand) bleiben während des Insolvenzverfahrens im Amt.BGH NZI 2016, 702 Rn. 13. Sie verlieren aber ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse in Bezug auf die Insolvenzmasse, da diese Befugnisse mit Insolvenzeröffnung auf den Insolvenzverwalter übergehen (§ 80 Abs. 1 InsO).BGH NZI 2022, 998 Rn. 9; NZI 2021, 268 Rn. 30; MüKo-InsO/Vuia § 117 Rn. 10. Die Organmitglieder können nur solche Aufgaben wahrnehmen, die nicht die Insolvenzmasse betreffen,BGH NZG 2020, 223 Rn. 37; NZI 2018, 708 Rn. 28.  wie z.B. die Verwaltung des insolvenzfreien Vermögens (Rn. 225). Sie können für die juristische Person Anträge stellen (z.B. gem. §§ 212, 213 InsO) oder gem. § 6 Abs. 1 InsO sofortige Beschwerde einlegen und hierfür einen Anwalt beauftragen.Vgl. BGH NZI 2022, 998 Rn. 9; NZI 2016, 702 Rn. 13. Sie üben im Rahmen der Forderungsanmeldung das Widerspruchsrecht des Schuldners (§ 178 Abs. 1 S. 2 InsO) aus.Vgl. BGH NZI 2018, 442 Rn. 33. Sie können Gesellschafterversammlungen einberufen.OLG München NZI 2018, 538 Rn. 21. Ist der Schuldner eine börsennotierte Gesellschaft (AG, SE, KGaA), obliegt es dem Vorstand, die kapitalmarktrechtlichen Pflichten des Schuldners sicherzustellen (vgl. § 43 BörsG). Der Börsenrückzug (Delisting) ist hingegen Sache des Insolvenzverwalters.VGH Kassel NZI 2021, 404 mit ablehnender Anm. Oberle.

2. Gesellschafterversammlung, Hauptversammlung und Aufsichtsrat

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Auch die gesellschaftsrechtlichen Überwachungsorgane bleiben im Amt. Jedoch sind weder die Gesellschafterversammlung noch der Aufsichtsrat berechtigt, dem Insolvenzverwalter Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Abwicklung zu erteilen.BGH NZI 2018, 708 Rn. 28. Die Entscheidung nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Ersatzansprüche gegen die Geschäftsführer oder die Gesellschafter geltend zu machen, trifft der Insolvenzverwalter.BGH NZI 2021, 45 Rn. 24. Die Gesellschafterversammlung bleibt hingegen für materielle Satzungsänderungen zuständig und ist auch während des Insolvenzverfahrens berechtigt, den Geschäftsführer abzuberufen (§ 38 GmbHG).BGH NZI 2016, 702 Rn. 19. Die Hauptversammlung einer AG kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Bestellung oder Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (§§ 101, 103 AktG) oder über eine Kapitalerhöhung (§§ 182 ff. AktG) Beschluss fassen.OLG München NZI 2018, 538 Rn. 21 ff. Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, eine Änderung der Firma durch Satzungsänderung herbeizuführen. Hierzu ist bei der AG ein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich.BGH NZI 2020, 234 Rn. 30 ff.

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