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Die Regelungen zur Konzerninsolvenz finden sich in den Art. 56 ff. EuInsVO. Sie ist an das deutsche Modell mit seinen Kooperationspflichten und dem Koordinationsverfahren angelehnt.Paulus Insolvenzrecht § 4 Rn. 23. Es erfolgt keine Konsolidierung der Verfahren. Stattdessen sind die Verwalter der Mutter- und Tochtergesellschaften (vgl. Art. 2 Nr. 13, 14 EuInsVO) zur Zusammenarbeit und Kommunikation verpflichtet, sofern es dabei nicht zu Interessenkonflikten kommt (Art. 56 EuInsVO). Auch die Gerichte untereinander (Art. 57 EuInsVO) sowie die Verwalter und Gerichte (Art. 58 EuInsVO) sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Zusätzlich besteht für die Verwalter der Mutter- und Tochtergesellschaften die Möglichkeit, ein Gruppenkoordinationsverfahren zu beantragen (Art. 61 EuInsVO). Wird bei verschiedenen Gerichte ein Antrag gestellt, gilt der Prioritätsgrundsatz (Art. 62 EuInsVO). Die jeweiligen Verwalter können binnen 30 Tagen Einwände gegen die Einbeziehung ihres Verfahrens in das Koordinationsverfahren vorbringen (Art. 64 EuInsVO), mit der Folge, dass es allein aufgrund des Einwands nicht einbezogen wird (Art. 64 EuInsVO). Nach dem Opt-out ist ein späterer Opt-in gestattet (Art. 69 EuInsVO). Das Gruppenkoordinationsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Koordinator bestellt wird, der Empfehlungen ausspricht und einen Gruppenkoordinationsplan vorschlägt (Art. 72 Abs. 1 EuInsVO). Die einzelnen Verwalter sind nicht verpflichtet, dem Plan Folge zu leisten (Art. 70 Abs. 2 UAbs. 1 EuInsVO). Das Verfahren setzt daher auf Kommunikation und freiwillige Kooperation.