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Insolvenzrecht - 1. Universalitätsprinzip

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Insolvenzrecht

1. Universalitätsprinzip

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Die EuInsVO folgt dem Universalitätsprinzip. Das Universalitätsprinzip bedeutet, dass nur ein einziges Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wird, das sämtliche Vermögenswerte des Schuldners, auch im Ausland befindliches Vermögen, erfasst (z.B. Auto, Aktien, Grundstücke).Parzinger NZI 2016, 63, 66. In Art. 19 EuInsVO ist die wechselseitige Anerkennung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angeordnet. Danach haben alle Mitgliedstaaten die Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens anzuerkennen.BGH NZI 2021, 187 Rn. 31; AG Berlin-Charlottenburg NZI 2018, 171. Bereits die Bestellung eines vorläufigen Verwalters bindet alle übrigen Mitgliedstaaten. Die Anerkennung hat nach Art. 20 EuInsVO zur Folge, dass die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in Deutschland in allen Mitgliedstaaten dieselben Wirkungen wie in Deutschland hat. Dabei gilt nach Art. 7 Abs. 1 EuInsVO die allgemeine Regel, wonach für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Recht des Mitgliedstaates gilt, in dem das Verfahren eröffnet wird (lex fori concursus).EuGH NZI 2021, 502 Rn. 2; Skauradszun NZI 2021, 568, 569. Art. 7 Abs. 2 S. 2 EuInsVO zählt bespielhaft die Bereiche auf, die der lex fori unterfallen, wie die Befugnisse des Verwalters, der Umfang der Masse, die Abwicklung offener Verträge sowie die Rechte der Insolvenzgläubiger während und nach Beendigung des Verfahrens (Art. 7 Abs. 2 S. 2 EuInsVO).Jauernig/Berger/Thole Insolvenzrecht § 37 Rn. 21. Wird beispielsweise in einem griechischen Hauptinsolvenzverfahren ein Verwalter eingesetzt, der verfügungsbefugt ist, ist er in einem Prozess vor deutschen Gerichten, in dem er das in Deutschland belegene Vermögen zur Masse zieht, prozessführungsbefugt (vgl. Art. 21 EuInsVO).Vgl. Bork Insolvenzrecht Rn. 520. Auch die Beendigung des Verfahrens unterfällt der lex fori (Art. 7 Abs. 2 lit. j EuInsVO), so dass die in einem anderen Mitgliedstaat erlangte Restschuldbefreiung anzuerkennen ist (Art. 32 EuInsVO). Davon haben deutsche Verbraucher, die ihren COMI nach England verlegten, wegen des besonders kurzen Insolvenzverfahrens lange Zeit (bis zum BREXIT) profitiert.

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