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Insolvenzrecht - 2. Gerichtliche Planabstimmung (Instrument Nr.1)

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Insolvenzrecht

2. Gerichtliche Planabstimmung (Instrument Nr.1)

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Alternativ kann der Schuldner die Durchführung eines gerichtliches Abstimmungsverfahrens beantragen (§ 23 StaRUG). Ist ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt, ist dieser antragsberechtigt (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG). Das gerichtliche Planabstimmungsverfahren ist das erste Instrument aus dem Werkzeugkasten des § 29 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG und ist in §§ 45, 46 StaRUG geregelt. Das Gericht bestimmt einen Termin (§ 45 Abs. 1 S. 1 StaRUG), in dem das Stimmrecht erörtert und über den Plan abgestimmt wird. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage (§ 45 Abs. 1 S. 2 StaRUG). Zu dem Termin sind alle Planbetroffenen zu laden (§ 45 Abs. 3 S. 1 StaRUG). Der Plan ist der Ladung beizufügen (§ 45 Abs. 3 S. 2 StaRUG). Die Ladung enthält den Hinweis, dass die Abstimmung auch dann durchgeführt wird, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen (§ 45 Abs. 3 S. 3 StaRUG). Für die gerichtliche Planabstimmung gelten gem. § 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG die §§ 239–242 InsO sowie die §§ 24–28 StaRUG. Der Plan kann direkt im Erörterungs- und Abstimmungstermin geändert werden, ohne dass ein neuer Termin anberaumt werden muss (§ 240 InsO).Pannen in: Pannen/Riedemann/Smid StaRUG § 45 Rn. 27.

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Auf Antrag des Schuldners kann ein Termin zur Vorprüfung des Plans vor dem Abstimmungstermin angesetzt werden. Auch von Amts wegen kann Termin bestimmt werden (§ 46 Abs. 3 StaRUG). In § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 StaRUG sind mögliche Fragen, die im Termin geprüft werden können, aufgelistet. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass sämtliche strittigen Punkte, die bei einer Bestätigung nach §§ 60 ff. StaRUG zu prüfen wären, vorgeprüft werden können.Braun StaRUG/Hirte StaRUG § 46 Rn. 3. Das Ergebnis wird vom Gericht in einem (nicht bindenden) Hinweisbeschluss zusammengefasst (§ 46 Abs. 2 StaRUG).

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