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Der gestaltende Teil ist der Kern des Plans. Das StaRUG zählt beispielhaft einzelne Gestaltungsmöglichkeiten auf. So können Forderungen um einen festen Prozentsatz gekürzt (Forderungsverzicht) oder gestundet oder Sicherungsrechte (gegen angemessene Entschädigung) freigegeben werden (§ 7 Abs. 2 StaRUG). Auch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen sind möglich, wie eine Kapitalerhöhung (unter Ausschluss von Bezugsrechten), eine Kapitalherabsetzung oder ein Debt-Equity-Swap (§ 7 Abs. 4 StaRUG). Erforderliche notarielle Beurkundungen werden durch die Planbestätigung (§ 68 Abs. 1 StaRUG) ersetzt. Auch mehrseitige Rechtsverhältnisse (z.B. Anleihebedingungen) können umgestaltet werden (§ 7 Abs. 3 StaRUG). In Konzernen kann sich die Notwendigkeit von Eingriffen in Drittsicherheiten ergeben, da es häufig Up-, Down- und Cross-Stream-Besicherungen gibt.Hoegen/Kranz NZI 2021, 105, 107. Die Eingriffe (Erlass, Freigabe, Stundung) sind durch angemessene Entschädigungen zu kompensieren (§ 2 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 StaRUG).[2]Vgl. Westpfahl/Dittmar NZI-Beil. 2021, 46, 47; Hoegen/Kranz NZI 2021, 105, 107 f. Anders als im Insolvenzverfahren (§§ 103 ff. InsO) besteht im Restrukturierungsverfahren nicht die Möglichkeit, lästige Vertragsbeziehungen zu beenden.