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Insolvenzrecht - 1. Gestaltbare Rechtsverhältnisse

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Insolvenzrecht

1. Gestaltbare Rechtsverhältnisse

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In § 2 StaRUG ist abschließend geregelt, welche Rechtsverhältnisse im Plan gestaltet werden können. Die Norm orientiert sich an den Vorschriften des Insolvenzplans, verwendet aber andere Begrifflichkeiten, da es noch kein Insolvenzverfahren gibt. Gestaltbar sind Restrukturierungsforderungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG), wozu auch nachrangige oder noch nicht fällige Verbindlichkeiten (§ 3 Abs. 1 StaRUG) oder Vorleistungen bei gegenseitigen Verträgen (§ 3 Abs. 2 StaRUG) gehören, Absonderungsanwartschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG), Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte (§ 2 Abs. 3 StaRUG) sowie gruppeninterne Drittsicherheiten (§ 2 Abs. 4 StaRUG). Zusätzlich ist in § 2 Abs. 2 StaRUG geregelt, dass bei mehrseitigen Rechtsverhältnissen (Konsortialfinanzierungen, Anleihen) auch Einzelbestimmungen gestaltbar sind. Nicht gestaltbar sind Forderungen der Arbeitnehmer (§ 4 S. 1 Nr. 1 StaRUG), Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 4 S. 1 Nr. 2 StaRUG) sowie Geldbußen (§ 4 S. 1 Nr. 3 StaRUG). Ist der Schuldner ein Einzelunternehmer, sind seine privaten Forderungen nicht gestaltbar (§ 4 S. 2 StaRUG). Ein großer Nachteil ist, dass (lästige) Verträge nicht über den Plan beendet werden können. Das liegt daran, dass gegenseitige Verträge nicht gestaltbar sind (außer Vorleistungen nach § 3 Abs. 2 StaRUG); es finden sich im StaRUG keine den §§ 103, 109 InsO vergleichbaren Normen.

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Ein weiterer, zentraler Unterschied zum Insolvenzplan ist, dass der Schuldner nach § 8 S. 1 StaRUG nicht die Rechte aller „Insolvenzgläubiger“ gestalten muss, sondern frei entscheiden kann, welche Rechtsverhältnisse er gestalten will (sog. teilkollektives Verfahren).Doebert/Krüger NZI 2021, 614. Die Auswahl muss nach sachgerechten Kriterien erfolgen (§ 8 S. 1 StaRUG). Sachgerecht ist es zum Beispiel, nur die Finanzverbindlichkeiten zu gestalten oder die Forderungen von Kleingläubigern auszunehmen oder alle Forderungen – außer die in § 4 StaRUG genannten Forderungen – einzubeziehen (§ 8 S. 2 Nr. 1–3 StARUG). Die (noch kurze) Praxis zeigt, dass vor allem die finanzwirtschaftliche Restrukturierung im Mittelpunkt von Restrukturierungsplänen steht.

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