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Insolvenzrecht - IV. Insolvenzverfahren

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Insolvenzrecht

IV. Insolvenzverfahren

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Ist der Schuldenbereinigungsplan abgelehnt, muss das Gericht über den Eröffnungsantrag des Schuldners entscheiden (vgl. § 311 InsO). Es gelten dieselben Voraussetzungen wie im Regelverfahren. Ist der Antrag zulässig und liegt Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) vor, gibt es wie im Regelverfahren zwei Entscheidungsoptionen. Das Gericht kann das Insolvenzverfahren eröffnen (§ 27 InsO) oder den Antrag mangels Masse abweisen (§ 26 InsO). Hat der Schuldner keine liquiden Mittel für die Verfahrenskosten, kann er der Abweisung mangels Masse dadurch entgehen, dass er einen Stundungsantrag nach § 4a InsO stellt.

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Sind die Kosten des Verfahrens gedeckt oder gestundet, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Damit ist die dritte Stufe des Verbraucherinsolvenzverfahrens eingeleitet. Mit der Eröffnung beginnt zugleich die dreijährige Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 S. 1 InsO).BGH NZI 2015, 328, 329. Insolvenzverfahren und Abtretungsfrist laufen nun eine Zeitlang parallel. Für den Ablauf des Insolvenzverfahrens gelten dieselben Grundsätze wie im Regelverfahren. Es wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der für die Verfahrensabwicklung zuständig ist, d.h. die Masse in Besitz nimmt, die Sicherheiten verwertet, Anfechtungsansprüche prüft, Prozesse führt und über gegenseitige Verträge entscheidet (§§ 103 ff. InsO). Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, ist das Verfahren schriftlich durchzuführen (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Auf den Berichtstermin kann in diesem Fall verzichtet werden (§ 29 Abs. 2 S. 2 InsO).

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Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren gilt die Rückschlagsperre des § 88 Abs. 1 InsO mit der Besonderheit, dass diese drei Monate vor dem Eröffnungsantrag beträgt (§ 88 Abs. 2 InsO). Der Schuldner soll bei seinem Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen gestört werden. Ein Gläubiger, der dennoch vollstreckt, erwirbt kein Pfändungspfandrecht, wenn das Insolvenzverfahren später eröffnet wird. Ähnliches will § 305a InsO erreichen. Vollstreckt ein Gläubiger in der Phase der außergerichtlichen Schuldenbereinigung, gilt der Versuch der außergerichtlichen Einigung als gescheitert. Der Schuldner kann sofort Eröffnungsantrag stellen, so dass der Gläubiger wegen § 88 Abs. 2 InsO leer ausgeht.

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