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Insolvenzrecht - b) Weitere Unterlagen

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Insolvenzrecht

b) Weitere Unterlagen

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Neben dem Eröffnungsantrag hat der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO), ein Vermögensverzeichnis und ein Gläubigerverzeichnis (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO) sowie einen Schuldenbereinigungsplan (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) beizufügen. Der Schuldenbereinigungsplan muss die Schulden, die Gläubiger und die Vorschläge zur Schuldenbereinigung (Quote, Zahlungszeitpunkt) enthalten.Becker Insolvenzrecht § 12 Rn. 15. Der Plan kann alle Regelungen aufnehmen, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen und der persönlichen Verhältnisse des Schuldners zu einer angemessenen Schuldenbereinigung führen (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 InsO). Typische Regelungen, die in einem Schuldenbereinigungsplan aufgenommen werden, sind Forderungsverzichte, Ratenzahlungen, Einmalzahlungen, Stundungen oder Besserungsklauseln.Bork Insolvenzrecht Rn. 485; HambKomm-InsR/Ritter § 305 Rn. 3. Die Gerichte akzeptieren auch sog. Null-Pläne.BGH NZI 2014, 34 Rn. 7; HambKomm-InsR/Ritter § 305 Rn. 6. Hier bietet der Schuldner keine Mindestquote an, so dass die Gläubiger keinerlei Zahlungen erhalten. Dies ist aus verfassungsrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Der Schuldner muss auch dann die Restschuldbefreiung erlangen, wenn er keine pfändbaren Einkünfte erzielt oder auf Sozialhilfe angewiesen ist.

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Für alle Unterlagen existieren Formulare, die im amtlichen Vordruck zum Eröffnungsantrag (Anlagen 2 bis 7 C) enthalten sind (www.justiz.de). Hier sollte der Schuldner Sorgfalt walten lassen. Denn das fahrlässige Falschausfüllen (z.B. beim Gläubigerverzeichnis werden Gläubiger vergessen) kann dazu führen, dass die Restschuldbefreiung später versagt wird (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).

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