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Für die Insolvenz von Verbrauchern steht ein eigenes Verfahren, das Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO), bereit. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „Privatinsolvenz“ verwendet. Steht im Regelverfahren die Verwertung des Schuldnervermögens im Mittelpunkt, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren regelmäßig nur als „Sprungbrett“ für die Restschuldbefreiung genutzt. Häufig ist bei Verbrauchern kein verwertbares Vermögen, außer der Arbeitskraft, vorhanden. In 99 % der Verfahren wird der Eröffnungsantrag mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden.Frind NZI 2017, 842, 843.