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Ist der Restschuldbefreiungsbeschluss rechtskräftig, muss der Schuldner noch ein Jahr lang mit einem Widerruf rechnen. Nach § 303 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner vorsätzlich seine Obliegenheiten (aus §§ 295, 295a InsO)Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 303 Rn. 4. verletzt hat und dadurch die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt wurde. Für den Schuldner bedeutet die Schwelle einen gewissen Schutz. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Schuldner innerhalb der dreijährigen Abtretungsfrist oder danach rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat (zu mehr als 90 Tagessätze) verurteilt wurde, ist die Restschuldbefreiung ebenfalls zu widerrufen (§ 303 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Schließlich ist die Restschuldbefreiung zu widerrufen, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in dem noch andauernden (überlangen) Insolvenzverfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt (§ 303 Abs. 1 Nr. 3 InsO).