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Wird dem Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt, weil das Insolvenzverfahren länger dauert als die Abtretungsfrist läuft, ist die Insolvenzmasse vom insolvenzfreien Neuerwerb abzugrenzen. In § 300a Abs. 1 S. 1 InsO ist geregelt, dass das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der dreijährigen Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 2 S. 1 InsO erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört (Neuerwerb). Nach Ansicht des BGH ist für die Frage, ob ein Vermögensgegenstand zum Neuerwerb gehört, nicht der Zeitpunkt des konkreten Vermögenszuflusses entscheidend, sondern wann der Rechtsgrund für den Vermögenszufluss gelegt worden ist.BGH NZI 2022, 226 Rn. 17. Kein Neuerwerb sind kraft Gesetzes (§ 300a Abs. 1 S. 2 InsO) Anfechtungsansprüche, massebezogene Aktivprozesse des Insolvenzverwalters oder massebezogene Verwertungshandlungen.Näher BGH NZI 2022, 226 Rn. 19 ff. Der noch im Amt tätige Insolvenzverwalter (einen Treuhänder gibt es nach Ende der Abtretungsfrist nicht mehr) muss den Neuerwerb bis zur Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses treuhänderisch für den Schuldner verwalten (§ 300a Abs. 2 S. 1 InsO). Danach ist der Betrag an den Schuldner herauszugeben (§ 300a Abs. 2 S. 3 InsO). Die Gläubiger, deren Verbindlichkeiten nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind, dürfen nun in den Neuerwerb vollstrecken, da § 89 InsO nicht mehr gilt (§ 300a Abs. 2 S. 2 InsO).