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Das Gericht muss mit der Entscheidung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens für die Restlaufzeit einen Treuhänder bestimmen, auf den die abgetretenen Lohnforderungen übergehen (§ 288 S. 2 InsO).Foerste Insolvenzrecht Rn. 616; Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 288 Rn. 8. Häufig wird der Insolvenzverwalter zum Treuhänder bestellt. Schuldner oder Gläubiger können eine andere Person vorschlagen (§ 288 S. 1 InsO). Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz (§ 293 InsO). Sein Amt endet mit Ende der Abtretungsfrist. Nach Abschluss seiner Tätigkeit ist er zur Rechnungslegung verpflichtet (§ 292 Abs. 3 S. 1 InsO).