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Der Katalog der Versagungsgründe in § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 InsO ist abschließend. Schuldner und Gläubiger sollen aus Gründen der Rechtssicherheit von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird.BGH NZI 2018, 702 Rn. 13.